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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 1 StR 208/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 208/06

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a .

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem

Landgericht in den auf S. 14 der Revisionsbegründung tabellarisch aufgelisteten

Einzelfällen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von Bestel-

lungsunterlagen und Lieferscheinen aufdrängen musste, nachdem der kauf-

männisch versierte und anwaltlich beratene Angeklagte sämtliche Taten einge-

räumt hatte und sein Geständnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgeführ-

ten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand.

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