Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 1 StR 208/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a .
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem
Landgericht in den auf S. 14 der Revisionsbegründung tabellarisch aufgelisteten
Einzelfällen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von Bestel-
lungsunterlagen und Lieferscheinen aufdrängen musste, nachdem der kauf-
männisch versierte und anwaltlich beratene Angeklagte sämtliche Taten einge-
räumt hatte und sein Geständnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgeführ-
ten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf