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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 4 StR 129/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 129/06

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß

§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die An-

geklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe je-

weils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestim-

men einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

schuldig ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle

jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum uner-

laubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit

mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine

Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung

des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen

II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbre-

chens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der

Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten

von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Ur-

teilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der

Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmit-

teln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem

Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheits-

grenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber

BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den

Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand

des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.

3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte

verteidigen können.

4

Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aus-

sprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzel-

strafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des

§ 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible