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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 5 StR 161/06

5. Strafsenat

5 StR 161/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte

betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts Berlin zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten

verhängt, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision

der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur

Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft führt insoweit

zutreffend aus:

2

„Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwer-

deführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der

verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermögli-

chen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche Überprü-

fung, weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Be-

schwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M.

enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung

des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin

keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll.“

3

Dem schließt sich der Senat an.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause