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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 5 StR 161/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte
betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Berlin zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gesprochen und gegen sie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verhängt, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision
der Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur
Aufhebung des angegriffenen Urteils. Die Bundesanwaltschaft führt insoweit
zutreffend aus:
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„Das Landgericht ist versehentlich in Bezug auf die Beschwer-
deführerin von der Rechtskraft des Urteils ausgegangen. Die daraufhin in der
verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe ermögli-
chen dem Revisionsgericht nicht die gebotene sachlichrechtliche Überprü-
fung, weil sie keine Beweiswürdigung zur festgestellten Beihilfe der Be-
schwerdeführerin zu den Betäubungsmitteldelikten des Mitangeklagten M.
enthalten. Der Nachweis der Tatbeteiligung ergibt sich auch nicht aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn es wird nur die Einlassung
des Mitangeklagten M. wiedergegeben, wonach die Beschwerdeführerin
keine Kenntnis vom Betäubungsmittelanbau gehabt haben soll.“
3
Dem schließt sich der Senat an.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause