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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 5 StR 173/06

5. Strafsenat

5 StR 173/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts München I vom 8. Dezember 2005 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur

Steuerhinterziehung in Tateinheit mit „Beihilfe zum Betrug und zum Vorent-

halten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 8. Juni

2006 zutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen

einer einheitlich organisierten, einen Tatzeitraum von nahezu vier Jahren

umfassenden Beihilfehandlung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. So

wird nicht hinreichend festgestellt, ob dem Angeklagten tatsächlich der Ge-

samtbetrag der ab Mai 2001 hinterzogenen Lohnsteuern von rund 660.000 €

bzw. der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge von

rund

1.700.000 € zugerechnet werden kann. Eine Beziehung der festgestellten

Einzeltaten der Haupttäter zu konkreten Beihilfehandlungen des Angeklagten

stellt das Landgericht nicht her.

3

Was die Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge angeht,

hat das Landgericht nicht den Vorrang des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber

dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) bedacht. Soweit der

Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurück-

hält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn

der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbeson-

dere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber

gleichwohl nicht abgeführt wurden (BGH wistra 2003, 262, 265).

4

Die Darstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbei-

träge ist vom Revisionsgericht nicht überprüfbar. Denn das Landgericht teilt

nicht die Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer, das Arbeitsent-

gelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger mit (vgl.

nur BGH wistra 2006, 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483). Diese Vorgaben sind

auch im Rahmen der Betrugsstrafbarkeit zu beachten.

5

Die knappe Darstellung der Lohnsteuerhinterziehungen wäre

hingegen für sich mit Blick darauf, dass das Landgericht auf die nicht ange-

meldeten Löhne stets einen unter dem tatsächlichen Steuersatz der Arbeit-

nehmer

liegenden Prozentsatz angewendet hat und damit zu einem Mindeststeuer-

schaden gelangt ist, noch hinnehmbar.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause