BGH Beschluss vom 13.07.2006 – I ZR 20/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht
entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG bean-
standeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein er-
neutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.000 €
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2005 - 34 O 145/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2005 - I-20 U 16/05 -