Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2006 – I ZR 20/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht

entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG bean-

standeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein er-

neutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.000 €

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2005 - 34 O 145/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2005 - I-20 U 16/05 -