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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 27/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 27/04

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2004 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 624,18 Euro festgesetzt.

Gründe:

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 InsO

statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben sind.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechts-

sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-

rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von

Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die

durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu

benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimm-

te Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführun-

gen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel-

cher Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.

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2. Die Grenzen des Rechtsmittelausschlusses im Zusammenhang mit

der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 99 Abs. 1 ZPO,

auf den § 4 InsO verweist, sind im Grundsätzlichen geklärt (vgl. MünchKomm-

InsO/Ganter, § 4 Rn. 30 m.w.N.; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 99 Rn. 2; Zöl-

ler/Herget, ZPO 25. Aufl. § 99 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit kei-

nen höchstrichterlichen Klärungsbedarf auf. Dies gilt auch für die Frage, ob der

Insolvenzschuldner als Dritter im Sinne des Kostenrechts anzusehen ist, für den

die Beschränkung des Rechtsmittels nach gesicherter Rechtsauffassung

grundsätzlich nicht gilt, wenn er durch den angefochtenen Beschluss mit Kosten

belastet worden ist. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist als Insolvenzschuldnerin

am Verfahren materiell beteiligt und - was die Rechtsbeschwerde auch einräu-

men muss - entsprechend beteiligt worden. Sie war nach § 34 Abs. 1 InsO be-

rechtigt, gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse Rechts-

mittel einzulegen. Sie ist deshalb Beteiligte des Verfahrens und nicht Dritte.

Dass die Schuldnerin weder die Insolvenzreife noch die Masselosigkeit in Abre-

de gestellt hat, ändert hieran nichts.

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Für sie gilt deshalb - vorbehaltlich der hier nicht geltend gemachten Aus-

nahmen unter anderem nach § 99 Abs. 2 ZPO - der Grundsatz, dass sie die

Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache

anfechten kann. Eine hiervon abweichende Auffassung zeigt die Rechtsbe-

schwerde nicht auf.

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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577

Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 73 IN 835/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 16.01.2004 - 19 T 275/03 -