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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 288/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

während der Wohlverhaltensperiode

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für

Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die

der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.

BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - LG Erfurt

AG Sömmerda

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der

Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil

des Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 1998 verurteilt, an den Gläubiger

16.693,60 DM nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen. Die zu erstattenden Kosten

wurden auf 2.179,80 DM nebst zuerkannter Zinsen zuzüglich 958,50 DM Ge-

richtskosten festgesetzt.

2

Der Schuldner hat am 14. Dezember 2000 Eigenantrag gestellt und

Restschuldbefreiung begehrt. Nachdem der Schuldenbereinigungsplan geschei-

tert war, hat das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen aufgenom-

men und am 30. Juli 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Am

17. Dezember 2001 hat es festgestellt, Restschuldbefreiung trete ein, wenn der

Schuldner für den Zeitraum von 7 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfah-

rens die

im Beschluss näher bezeichneten Obliegenheiten erfülle. Am

11. Februar 2002 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach

Schlussverteilung aufgehoben.

3

Die Gläubigerin hat 2003 die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der

Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln beauftragt. Unter Berufung

auf § 294 Abs. 1 InsO hat die Gerichtsvollzieherin sich geweigert, diesen Auf-

trag auszuführen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das

Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Be-

schwerde der Gläubigerin für sachlich unbegründet erachtet. Dagegen wendet

sich die Gläubigerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

5

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZVI 2004, 549 veröffent-

licht ist, hat angenommen, die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Voll-

streckungsauftrag nicht auszuführen, sei berechtigt gewesen. Gemäß § 294

InsO dürfe während der Laufzeit der Abtretungserklärung in das Vermögen des

Schuldners zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger, zu der die Beschwerdefüh-

rerin zu rechnen sei, nicht vollstreckt werden.

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2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde Stand.

a) Nach

fast einhelliger Auffassung

im Schrifttum

fallen Voll-

streckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern, zu denen die Rechtsbe-

schwerdeführerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-

degerichts zu rechnen ist, auch dann unter das Vollstreckungsverbot des § 294

Abs. 1 InsO, wenn sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht zur Tabelle an-

gemeldet wurden und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge

durch den Treuhänder berücksichtigt werden (Andres/Leithaus, InsO § 294

Rn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 294 Rn. 4; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 294

Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, § 294 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann 4. Aufl.

§ 294 Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 294 Rn. 2 a; MünchKomm-

InsO/Ehricke, § 294 Rn. 5; Nerlich/Römermann,

InsO § 294 Rn. 7; Uh-

lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 294 Rn. 5). Demgegenüber wird vereinzelt

in Erwägung gezogen, Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern der

hier vorliegenden Art unter analoger Anwendung von § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO

vom Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auszunehmen (Bruckmann,

Verbraucherinsolvenz in der Praxis, § 4 Rn. 90; Schmidt DGVZ 2004, 49, 50).

b) Die herrschende Auffassung ist zutreffend.

aa) Das gemäß § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltensperiode zum

Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen Zwecken wie

der Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß

§ 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will erreichen, dass sich in der Wohlverhaltenspha-

se die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht ver-

schieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287

Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO

herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein (BGHZ

163, 391, 396). Hieraus folgt, dass das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294

Abs. 1 InsO umfassend zu gelten hat (vgl. BGHZ 163, 391, 395).

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bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch für den Fall,

dass der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die titulierte Insolvenzfor-

derung nicht angemeldet hat, kein Raum für eine teleologische Reduktion des

Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO. Die gesetzliche Regelung liefert

für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. § 308 Abs. 3 InsO behandelt

das rechtliche Schicksal der im Verzeichnis nicht enthaltenen Forderungen aus-

schließlich für den Fall, dass ein Schuldenbereinigungsplan zustande gekom-

men ist, also kein Insolvenzverfahren stattfindet (§ 308 Abs. 2 InsO). Aus dem

Rechtsgedanken dieser Vorschrift lässt sich daher keine Vollstreckungsbefugnis

der übergangenen Gläubiger während der Laufzeit des Abtretungsverbots her-

leiten. Eine solche Befugnis würde sie zudem gegenüber den übrigen Insol-

venzgläubigern in einer Weise privilegieren, die mit dem Gebot der Gläubiger-

gleichbehandlung schlechthin unvereinbar wäre. Dieses Ergebnis bedeutet für

die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger keine un-

zumutbare Schlechterstellung.

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Eine Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden

Insolvenzgläubigers ist unter den vorgenannten Umständen nicht anzuerken-

nen. Angesichts des Umstands, dass seit 1999 für natürliche Personen die

Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO besteht, müssen

Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insol-

venzantrag stellt. Jedenfalls für die Inhaber einer titulierten Forderung erscheint

es nicht unzumutbar, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 312 Abs. 1

InsO vorgesehenen Bekanntmachungen zu verfolgen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Sömmerda, Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 M 197/03 -

LG Erfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 - 2 T 185/03 -