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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 32/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 32/04

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vor-

bezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde

werden als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden

der Klägerin auferlegt.

Gründe:

I.

1

Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung

beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM über-

steigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht

nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter

Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten

weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung

der anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich

gewesen seien.

2

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-

richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem

Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts

hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision

gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den

Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.

3

Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Ver-

fahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der

Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)

nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die

der Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe.

Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil

statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger

angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt

und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise ver-

letzt.

4

Der Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin

führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort

(§§ 239, 246 ZPO).

II.

5

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung

ihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren

vor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschrif-

ten des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (BGH, Beschl. v.

6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen

nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.

über die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu

befinden.

6

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das

Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober

2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbe-

schlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.

nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522

Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zu-

rückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar.

7

Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der

Klägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich

daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit

verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger

hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten

Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon

hat er abgesehen.

8

Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete

Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Beru-

fungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom

9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde gel-

tend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außeror-

dentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht

statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -