BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZR 156/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Bremen vom 11. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 177.520,63 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 30.12.2004 - 11 O 326/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 U 15/05 -