Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZR 156/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Bremen vom 11. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 177.520,63 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 30.12.2004 - 11 O 326/04 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 U 15/05 -