BGH Urteil vom 13.07.2006 – IX ZR 57/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. Juli 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172
a) Dem Sicherungseigentümer steht kein Anspruch auf Herausgabe des Entgelts zu,
das im Eröffnungsverfahren durch Vermietung der sicherungsübereigneten Sache
erzielt worden ist.
b) Die Zusage des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, das während des
Eröffnungsverfahrens erzielte Nutzungsentgelt an den Sicherungseigentümer aus-
zukehren, begründet keine Masseverbindlichkeit.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - IX ZR 57/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2005 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Ver-
mögen der G. -Unternehmensgruppe, die sich insbesondere mit Spedi-
tions- und Transportleistungen befasste (fortan: Schuldnerin), auf Zahlung einer
Nutzungsentschädigung in Anspruch.
Die Schuldnerin stellte am 11. April 2001 Eigenantrag, worauf der Be-
klagte mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag hinsichtlich der
einzelnen Unternehmen der G. -Gruppe zum vorläufigen Insolvenzver-
Vermögensgegenstände nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters verfügt werden darf und Verbindlichkeiten nur mit dessen Zustimmung ein-
gegangen werden dürfen. Die Schuldnerin hatte unmittelbar
vor
Insolvenzantragstellung
im Sicherungseigentum der Klägerin stehende
Fahrzeuge an die Spedition D. GmbH gegen Zahlung einer
Spedition D. GmbH gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung über-
lassen, damit diese Aufträge der Schuldnerin ausführen konnte. Nach der for-
mularmäßigen Sicherungsabrede war gemäß Nr. 11 vorgesehen, dass die Klä-
gerin bei Zahlungseinstellung der Schuldnerin die Herausgabe des Sicherungs-
gutes verlangen kann. Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet
und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Für die Zeit ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens hat der Beklagte an die Klägerin für die von der Spedition
D. genutzten Fahrzeuge Nutzungsentschädigung entrichtet.
Die Schuldnerin hat in der Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2001 von der
Spedition D. 20.562,15 € für die Nutzung der ihr überlassenen Fahrzeuge
erhalten. Diesen Betrag begehrt die Klägerin. Nach deren Vorbringen hat der
Beklagte zugesagt, die Nutzungserlöse an die Klägerin auszukehren; anderen-
falls hätte sie von ihrem Herausgaberecht Gebrauch gemacht. Das Landgericht
hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die vom Landgericht festge-
stellte Zusage des vorläufigen Insolvenzverwalters, die von der Spedition
D. zu entrichtende Nutzungsentschädigung an die Klägerin auszukehren,
komme es nicht an. Hierzu sei der Beklagte angesichts seiner Stellung als
"schwacher" Insolvenzverwalter nicht befugt gewesen. Ein Anspruch aus § 48
InsO auf Ersatzaussonderung komme nicht in Betracht, weil mit einer
Gebrauchsüberlassung der Substanzwert der Sache nicht realisiert werde. Eine
ungerechtfertigte Bereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liege nicht vor, weil
die Schuldnerin weiterhin berechtigt gewesen sei, die Fahrzeuge zu nutzen.
Ferner komme weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des
§ 55 Abs. 2 InsO in Betracht. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht aus
§ 172 InsO ableiten, weil diese Bestimmung nur für das Insolvenzverfahren gel-
te. Mangels Regelungslücke sei kein Raum für eine entsprechende Anwendung
dieser Bestimmung auf das Eröffnungsverfahren.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision vermag die Klägerin ihren Zah-
lungsanspruch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 170 Abs. 1
Satz 2, § 172 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 50, 51 Nr. 1 InsO zu stützen.
a) § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 InsO sind auf den vorläufigen Insolvenz-
verwalter nicht anwendbar. Die genannten Vorschriften beziehen sich nach ih-
rem Wortlaut nur auf den (endgültigen) Insolvenzverwalter. Auch ihre systema-
tische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung
betreffend - "Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse" - deutet auf eine
Anwendbarkeit allein im eröffneten Insolvenzverfahren hin (BGHZ 154, 72, 79).
Hinzu kommt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur
Verwertung der Insolvenzmasse befugt ist (BGHZ 146, 165, 172; 154, 72, 79).
Ob ein entsprechender Regelungsbedarf für Ausnahmefallgestaltungen (vgl.
hierzu Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung,
BT-Drucks. 12/2443, S. 117 zu § 26 mit dem Beispiel "Notverkauf verderblicher
Waren") besteht, kann der Senat offen lassen, weil entsprechende Vorausset-
zungen im Streitfall nicht gegeben sind.
Gegen eine entsprechende Anwendung von § 172 InsO spricht ferner
der Umstand, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, für das Eröffnungs-
verfahren eine entsprechende Regelung zu treffen, was unschwer hätte ge-
schehen können (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski, § 172 Rn. 31). Im Übrigen
hat der Gesetzgeber selbst im Insolvenzverfahren keinen zeitlich lückenlosen
Ausgleich für den Absonderungsberechtigten geschaffen, wie etwa die Verzin-
sungspflicht aus § 169 InsO belegt, die erst nach dem Gerichtstermin oder bei
Erlass einer Anordnung nach § 21 InsO spätestens drei Monate danach be-
ginnt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt demnach nicht vor.
b) Die entgeltliche, auf Zeit begrenzte Überlassung der Fahrzeuge an
einen Dritten stellt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend verwiesen hat,
keine Verwertungshandlung im Sinne von § 170 Abs. 1 InsO dar. Hierunter sind
Handlungen zu verstehen, die den Substanzwert des Gegenstandes realisieren,
was regelmäßig bei einer beweglichen Sache durch eine Veräußerung gesche-
hen wird (vgl. Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 166 Rn. 10). Die entgeltliche Ü-
berlassung von Nutzfahrzeugen für die Zeit des Eröffnungsverfahrens, das oh-
nehin "so kurz wie möglich" zu halten ist (Amtl. Begründung aaO zu § 26
S. 117), hat den Substanzwert der Fahrzeuge unstreitig nicht ausgeschöpft. Die
Überlassung zur Nutzung bedeutete eine im Rahmen des bestimmungsgemä-
ßen Gebrauchs liegende Verwendung der Sache. Diese wurde dadurch der zu-
künftigen Insolvenzmasse nicht substantiell entzogen (vgl. Kübler/Prütting/
Kemper, § 172 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 172 Rn. 24).
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klä-
gerin kein Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 48 InsO zusteht.
Zwar findet § 48 InsO nach zutreffender Ansicht auch auf Absonderungs-
rechte der vorliegenden Art Anwendung (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR
154/03, ZIP 2006, 959, 961; Jaeger/Henckel, InsO § 48 Rn. 61; MünchKomm-
InsO/Ganter, Vor §§ 49-52 Rn. 169). Dies hat ebenso für etwaige Verwertungs-
handlungen des Schuldners zu gelten (MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 14).
Aber auch insoweit fehlt es aus den vorstehend angeführten Gesichtspunkten
an einer Verwertungshandlung.
3. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
dass die vom Landgericht festgestellte Zusage, die von der Spedition D. für
die Zeit des Eröffnungsverfahrens entrichtete Nutzungsentschädigung an die
Klägerin auszukehren, keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2
InsO zu begründen vermag.
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, betrifft § 55 Abs. 2
InsO ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners überge-
gangen ist; die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend auf
Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes
allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, 363; 161,
315, 318). Die Ansicht, der vorläufige Insolvenzverwalter könne im Rahmen der
ihm übertragenen Befugnisse von sich aus Masseverbindlichkeiten entspre-
chend § 55 Abs. 2 InsO begründen (Fritsche DZWIR 2005, 265, 276), übersieht
die notwendige Klarstellungsfunktion der gerichtlichen Entscheidung nach § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO für eine - an sich systemwidrige - Belastung
der
künftigen
Insolvenzmasse
schon
im Eröffnungsverfahren
(HK-
InsO/Kirchhof, § 22 Rn. 51). Demnach liegt eine von der Schuldnerin eingegan-
gene Verpflichtung vor, der lediglich der Rang einer Insolvenzforderung zu-
kommt.
b) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich die Klägerin im Hinblick
auf die hier in Rede stehende Zusage, zu Unrecht auf einen Vertrauenstatbe-
stand. Angesichts seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Ver-
fügungsverbot konnte der Beklagte keine eigenständige Verpflichtung zu Lasten
der Masse begründen, was jedenfalls der Klägerin als am Geschäftsleben be-
teiligtes Kreditinstitut hätte bekannt sein müssen. Auch trifft es nicht zu, dass
sie ohne die Zusage von ihrem in der Sicherungsabrede vorgesehenen Her-
ausgaberecht hätte Gebrauch machen können. Ein solches Recht hätte ihr
- worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht zugestan-
den. Sind Zweifel möglich, ob das herausverlangte Gut der Absonderung unter-
liegt, darf der vorläufige Verwalter es nicht herausgeben. Er muss vielmehr dem
Herausgabebegehren entgegentreten und den Dritten darauf verweisen, sich
mit dem endgültigen Verwalter auseinanderzusetzen (MünchKomm-InsO/
Ganter, § 47 Rn. 454).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.08.2004 - 2 O 413/03 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 73/04 -