Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZR 90/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

19. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.263,59 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

2

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann

im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht ent-

scheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des

5

Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertra-

ges am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der

Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraran-

sprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis

vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134).

Die Zahlungsunfähigkeit ergab sich zusätzlich daraus, dass der Schuld-

ner auch auf das vorläufig vollstreckbare und von der Klägerin vollstreckte Urteil

des Arbeitsgerichts nicht binnen drei bis vier Wochen die erforderlichen Zahlun-

gen leisten konnte.

Beides war dem Beklagten nach seinem Vortrag auch bekannt.

Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hat das Beru-

fungsgericht aus einer wertenden Betrachtung aller Umstände entnommen. Es

ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Recht-

sprechung des Senats davon ausgegangen, dass auch bei kongruenter De-

ckung ohne weiteres vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen

werden könne. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend - zusätzlich zu der

Würdigung aller Umstände - von einer inkongruenten Deckung ausgegangen,

weil die Abtretung auch zur Sicherung der bereits verdienten Gebühren des

Beklagten erfolgte, worauf dieser keinen Anspruch hatte. Dass die Abtretung

auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Gebühren erfolgt ist, hätte sie

nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert

werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte (vgl.

BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 278). Dies war

nicht der Fall.

6

Soweit die Beschwerde meint, der Schuldner habe irrig die Vorausset-

zungen einer kongruenten Deckung angenommen, wird ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt. Dies war außerdem nicht der Fall, weil für ihn offensichtlich war,

dass ein Anspruch auf Besicherung der bereits verdienten Anwaltsgebühren

nicht bestand. Eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 9. Januar

1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427 liegt entgegen der Beschwerde nicht

vor.

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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil

sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2003 - 21 O 120/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2004 - 25 U 139/03 -