BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZR 90/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
19. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.263,59 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann
im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht ent-
scheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des
Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertra-
ges am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der
Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraran-
sprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis
vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134).
Die Zahlungsunfähigkeit ergab sich zusätzlich daraus, dass der Schuld-
ner auch auf das vorläufig vollstreckbare und von der Klägerin vollstreckte Urteil
des Arbeitsgerichts nicht binnen drei bis vier Wochen die erforderlichen Zahlun-
gen leisten konnte.
Beides war dem Beklagten nach seinem Vortrag auch bekannt.
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hat das Beru-
fungsgericht aus einer wertenden Betrachtung aller Umstände entnommen. Es
ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Recht-
sprechung des Senats davon ausgegangen, dass auch bei kongruenter De-
ckung ohne weiteres vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen
werden könne. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend - zusätzlich zu der
Würdigung aller Umstände - von einer inkongruenten Deckung ausgegangen,
weil die Abtretung auch zur Sicherung der bereits verdienten Gebühren des
Beklagten erfolgte, worauf dieser keinen Anspruch hatte. Dass die Abtretung
auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Gebühren erfolgt ist, hätte sie
nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert
werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte (vgl.
BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 278). Dies war
nicht der Fall.
Soweit die Beschwerde meint, der Schuldner habe irrig die Vorausset-
zungen einer kongruenten Deckung angenommen, wird ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt. Dies war außerdem nicht der Fall, weil für ihn offensichtlich war,
dass ein Anspruch auf Besicherung der bereits verdienten Anwaltsgebühren
nicht bestand. Eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 9. Januar
1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427 liegt entgegen der Beschwerde nicht
vor.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2003 - 21 O 120/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2004 - 25 U 139/03 -