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BGH Beschluss vom 17.07.2006 – II ZR 189/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 189/02

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

I. Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 16. Mai 2002 und die Urteile der 11. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 18/01 sowie

91 O 20/01) vom 28. November 2001 werden für wirkungslos

erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III. Streitwert:

1. Bis zur Erledigungserklärung: 60.000,00 €;

2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 € (bis dahin entstande-

ne Kosten des Rechtsstreits)

Gründe

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I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Be-

schluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erst-

beschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungskla-

gen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile

erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dage-

gen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des

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von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die

Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß

§ 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von

den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf

hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwer-

de bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestäti-

gungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom

12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Be-

stätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den

vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt er-

klärt.

II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Partei-

en sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechts-

streits aufzuerlegen.

Im Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-

des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungser-

klärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechts-

streits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt

erklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass

über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichter-

lichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschie-

den wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des

bereits rechtshängigen Zweitprozesses über Wirksamkeit und Tragweite des

Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Ab-

weisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom

12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses

wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen

den Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl.

BGHZ 157, 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden

entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO S. 229). Es ist jedoch überwie-

gend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die

Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen

Erfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist

der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grund-

lage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen

Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu

beanstanden gewesen wäre. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des

Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen.

4

Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat

von Amts wegen ausgesprochen.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -