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BGH Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 253/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 12. Dezember 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zugänglich ist ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekom- mens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet.

b) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstim- mungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses - infolge von Zählfehlern, Mitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern - fehlerhaft festgestellt worden ist.

c) Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern ent- zieht auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses ver- bundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 - OLG München

LG München I

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Ober-

landesgerichts München vom 21. Mai 2003 aufgehoben und das

Endurteil des Landgerichts München I, 5. Kammer für Handelssa-

chen, vom 17. Oktober 2002 abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger fechten im vorliegenden Rechtsstreit als Aktionäre der beklag-

ten Aktiengesellschaft einen Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juli 2002

an, durch den ein Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom

18. Dezember 2000 (im Folgenden: Erstbeschluss) bestätigt wurde.

Gegenstand jenes Erstbeschlusses war ein Antrag von Minderheitsaktio-

nären auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG im Hinblick auf be-

stimmte Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Industriebeteiligun-

gen, Kapitalerhöhungen sowie Bürgschafts- und Kreditgewährungen sowie auf

Einsetzung der K. AG Wirtschaftsprü-

fungsgesellschaft (im Folgenden: K. ) als Sonderprüferin. Der Versamm-

lungsleiter stellte nach der Abstimmung bei 262.575 Ja-Stimmen, 340.398 Nein-

Stimmen - davon 181.280 von dem Vorstandsmitglied Dr. G. in Ausübung

von Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen - und 398 Enthaltungen

die Ablehnung des Antrags zu Protokoll fest.

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Nachdem die beiden Kläger hiergegen Anfechtungs- und positive Be-

schlussfeststellungsklagen erhoben hatten, bestätigte die Hauptversammlung

der Beklagten auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss

vom 17. Juli 2002 mit einer Mehrheit von 389.214 Ja-Stimmen gegen

3.660 Nein-Stimmen bei 227.618 Enthaltungen gemäß § 244 AktG den festge-

stellten ablehnenden Erstbeschluss.

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Im Vorprozess hat das Landgericht Köln den Erstbeschluss vom

18. Dezember 2000 für nichtig erklärt und außerdem festgestellt, dass der Min-

derheitsantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers und Einsetzung der K.

als Sonderprüferin mit Mehrheit angenommen worden sei; zur Begründung hat

es ausgeführt, dass die vom Vorstand Dr. G. in Vollmacht abgegebenen

Stimmen wegen Stimmrechtsverbots nach § 142 AktG nicht als Nein-Stimmen

hätten gewertet werden dürfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen und zugleich die

Revision nicht zugelassen. Die von der Beklagten dagegen erhobene Nichtzu-

lassungsbeschwerde (II ZR 189/02) hat der Senat bislang nicht beschieden,

sondern durch Beschluss vom 27. Januar 2003 die Entscheidung bis zum

rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Rechtsstreits über den Bestätigungsbe-

schluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002, der seinerzeit

bereits vor dem Landgericht München I rechtshängig war, wegen Vorgreiflich-

keit im Sinne von § 148 ZPO ausgesetzt.

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht München I auf die An-

fechtungsklagen der beiden Kläger den Bestätigungsbeschluss für nichtig er-

klärt. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Beklagten zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht

zugelassenen - Revision, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterver-

folgt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der

Klage.

Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 gefasste

Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Abs. 1 AktG ist wirksam.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-

sung ausgeführt:

Der Bestätigungsbeschluss vom 17. Juli 2002 sei schon deshalb nicht

gemäß § 244 AktG wirksam, weil der - im Vorprozess angefochtene - Erstbe-

schluss vom 18. Dezember 2000 nicht lediglich auf einem - heilbaren - Verfah-

rensfehler, sondern auf einem der Bestätigung nach § 244 AktG nicht zugängli-

chen inhaltlichen Fehler beruhe. Zwar sei das Ergebnis des Erstbeschlusses

durch den Versammlungsleiter zunächst wirksam - wenngleich unrichtig und

damit anfechtbar - festgestellt worden; jedoch habe die verfahrensfehlerhafte

Berücksichtigung von Stimmen, die einem Stimmverbot unterlegen hätten, zu

einem Inhaltsmangel des Beschlusses geführt, weil tatsächlich kein die bean-

tragte Sonderprüfung ablehnender, sondern ein dem Antrag zustimmender Be-

schluss gefasst worden sei. In diesem Fall könne nicht nach § 244 Satz 1 AktG

etwas bestätigt werden, was mit diesem Inhalt tatsächlich gar nicht beschlossen

worden und vom Regelungsgehalt her gerade im Streit sei. Einer Heilung durch

den Bestätigungsbeschluss stehe hier zudem die den Inhalt des Erstbeschlus-

ses richtig feststellende positive Feststellungsentscheidung des Vorprozesses

entgegen.

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Eine Umdeutung des unzulässigen Bestätigungsbeschlusses in einen

(erneuten) Ablehnungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich der Son-

derprüfung sei nicht möglich, weil eine Neuvornahme nicht Beschlussgegen-

stand gewesen sei. Zudem sei der Bestätigungsbeschluss - als Neuvornahme

verstanden - ohnehin wegen Verfahrensfehlers anfechtbar, weil für den die Be-

stellung eines Sonderprüfers betreffenden Beschlussvorschlag nach § 124

AktG zwingend der Aufsichtsrat allein und nicht etwa - wie geschehen - zugleich

auch der Vorstand zuständig gewesen sei.

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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom

17. Juli 2002 ist wirksam, weil der inhaltsgleiche, die Sonderprüfung ablehnen-

de Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 nicht an einem die Bestätigungswir-

kung nach § 244 AktG ausschließenden Inhaltsmangel, sondern allenfalls an

einem der Bestätigung zugänglichen Verfahrensfehler litt (1.), die gegen den

Erstbeschluss zugleich mit dessen Anfechtung erhobene positive Beschluss-

feststellungsklage bis zu einer rechtskräftigen, stattgebenden Entscheidung

einer wirksamen Bestätigung nicht entgegensteht (2.) und die von den Klägern

erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschobene Rüge, der

Bestätigungsbeschluss selbst sei wegen gesetzwidriger Bekanntmachung der

Tagesordnung der Hauptversammlung verfahrensfehlerhaft zustande gekom-

men, wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) verfristet

ist (3.).

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1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli

2002 weist alle Merkmale eines gültigen Bestätigungsbeschlusses i.S. des

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a) Angesichts des klaren Wortlauts des Bestätigungsbeschlusses vom

17. Juli 2002 besteht kein Zweifel daran, dass die Hauptversammlung mit ihm

den Erstbeschluss als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangele-

genheit - d.h. die damals als beschlossen festgestellte Ablehnung der von der

Minderheit beantragten Sonderprüfung samt Bestellung der K. als Sonder-

prüferin - anerkennen und mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder

tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit beseitigen wollte (vgl. dazu BGHZ 157,

206).

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b) Der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste Bestätigungs-

beschluss war auch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - geeignet, Bestä-

tigungswirkung dahingehend zu entfalten, dass er den behaupteten oder tat-

sächlich bestehenden Mangel des Erstbeschlusses beseitigte.

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aa) Der Erstbeschluss war - wie auch die Vorinstanzen im Ansatz nicht

verkennen - wegen der in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses ange-

nommenen fehlerhaften Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht etwa

nichtig, sondern lediglich anfechtbar i.S. von § 243 Abs. 1 AktG und damit

grundsätzlich bestätigungsfähig.

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Wurden im Zusammenhang mit der Abstimmung über den Erstbeschluss

die vom Vorstandsmitglied G. aufgrund von Stimmrechtsvollmachten abge-

gebenen Stimmen als Nein-Stimmen mitgezählt, obwohl dieser - wovon die Vor-

instanzen hier im Anschluss an die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des

Oberlandesgerichts Köln im Vorprozess ohne weiteres ausgegangen sind und

was auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als zutreffend unter-

stellt werden mag - nach § 142 AktG einem Abstimmungsverbot unterlag, so

war die Feststellung des Versammlungsleiters, der die Sonderprüfung betref-

fende Antrag sei abgelehnt, zwar unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um

einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirkten die Feststellung des Be-

schlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Auf-

nahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein Be-

schluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert,

solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist (st.Rspr. des Senats: vgl.

nur BGHZ 76, 191, 197; 97, 28, 30; 104, 66, 69; h.M. im Schrifttum: vgl.

MünchKomm.z.AktG/Hüffer 2. Aufl. § 243 Rdn. 41 m.w.Nachw.; K. Schmidt in

Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 38). Daher ist - weil infolge der wegen

Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits über den Bestätigungsbeschluss

beschlossenen Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

im

Vorprozess ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil in Bezug auf den Erstbe-

schluss nicht vorliegt - für den Erstbeschluss von der in der Hauptversammlung

vom 18. Dezember 2000 festgestellten Beschlusslage auszugehen.

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bb) Der Erstbeschluss leidet auch - entgegen der Ansicht der Vorinstan-

zen - nicht an einem Inhaltsmangel, der diesem unabhängig von Art und Weise

seines Zustandekommens anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den

(bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen würde. Die - hier unterstellte - feh-

lerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungs-

leiter stellt lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen -

Verfahrensfehler dar (h.M.: vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1746; OLG

Dresden AG 2001, 489, 491; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 244 Rdn. 2; derselbe in

MünchKomm.z.AktG aaO § 243 Rdn. 41; K. Schmidt aaO § 243 Rdn. 38; von

der Laden, DB 1962, 1297; Zöllner in Festschrift Beusch S. 973; Ludwig,

AG 2002, 433). Verfahrensfehlerhaft festgestellt ist das Abstimmungsergebnis

nicht nur dann, wenn es durch Zählfehler oder ähnliche Irrtümer zustande ge-

kommen ist; vielmehr steht dem auch der hier vorliegende Fall gleich, dass un-

gültige - weil unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebene - Stimmen mit-

gezählt worden sind. In beiden Fällen kann die Hauptversammlung durch die

Bestätigung ihren Willen bekunden, den Erstbeschluss trotz der ihm anhaften-

den Verfahrensmängel als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegen-

heit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrens-

fehlerfrei gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn

darin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser kann den

Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den

Aktionären die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des

Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr

geltend gemacht werden soll (vgl. BGHZ 157, 206, 209).

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Dementsprechend war es im Sinne des § 244 AktG rechtlich zulässig,

dass die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 - nunmehr unter

Vermeidung der Mitwirkung eines ihrer Vorstandsmitglieder bei der Abstim-

mung - den bestätigenden Beschluss fasste, dass an der im Erstbeschluss zwar

verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen, inhaltlich aber unbedenklichen

Ablehnung der Sonderprüfung dennoch festgehalten werden soll.

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Auf welche Weise der im Zusammenhang mit der fehlerhaften Feststel-

lung des Abstimmungsergebnisses des Erstbeschlusses unterlaufene Verfah-

rensfehler in einen Inhaltsfehler "umgeschlagen" sein sollte, haben die vor-

instanzlichen Entscheidungen nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche "Meta-

morphose" lässt sich nach dem geltenden Recht auch nicht überzeugend be-

gründen.

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2. Die Behebbarkeit des Verfahrensmangels des Erstbeschlusses durch

den Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG ist auch nicht deshalb ausge-

schlossen, weil im Vorprozess die Anfechtungsklage mit einer positiven Be-

schlussfeststellungsklage verbunden worden ist.

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Zwar ist es dem Anfechtungskläger in einer prozessualen Situation wie

der vorliegenden gestattet, seine Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluss

mit dem Antrag auf Feststellung eines zustimmenden Beschlusses zu verbin-

den, weil einerseits durch das Anfechtungsurteil nur der rechtswidrige Be-

schluss kassiert, nicht aber die an sich rechtmäßige Beschlusslage hergestellt

werden kann, andererseits eine allein erhobene positive Feststellungsklage die

Anfechtungsklage nicht ersetzen kann. Jedoch führt nur eine - erfolgreiche -

Anfechtungsklage zur Vernichtung des ablehnenden Beschlusses, und erst

dessen Beseitigung schafft Raum für eine anderweitige gerichtliche Feststel-

lung; bis zur Rechtskraft des auf Anfechtungsklage hin ergangenen kassatori-

schen Urteils ist jedoch der fragliche Erstbeschluss gültig (vgl. § 241 Nr. 5

AktG), während ein erst durch Gerichtsurteil festzustellender positiver Be-

schluss, der den angefochtenen, aber noch gültigen Ablehnungsbeschluss "er-

setzen" soll, noch nicht existent ist. Dementsprechend beseitigt ein wirksamer

Bestätigungsbeschluss nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach

Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess

erhobenen und noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den

Boden.

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3. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung

geltend gemacht haben, der Bestätigungsbeschluss selbst leide an dem Verfah-

rensmangel einer fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung, weil nicht

- wie geschehen - der Aufsichtsrat und der Vorstand, sondern allein der Auf-

sichtsrat den Vorschlag zur Bestätigung des Erstbeschlusses über die Ableh-

nung der Bestellung von Prüfern der Hauptversammlung habe unterbreiten dür-

fen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG), ist die Klage ebenfalls unbegründet.

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Ein solcher Mangel würde nicht zur Nichtigkeit des Bestätigungsbe-

schlusses gemäß § 241 Abs. 3 AktG, sondern nur zu seiner Anfechtbarkeit

nach § 243 Abs. 1 AktG führen (BGHZ 153, 32, 37). Auf diesen potentiellen An-

fechtungsgrund können die Kläger ihre Anfechtungsklage gegen den Bestäti-

gungsbeschluss jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil er - wie die

Revision zu Recht rügt - als verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG anzusehen ist.

Nach dieser Vorschrift ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht nur

die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nach-

schieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen (BGHZ 120, 141,

156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.). Aus der Senatsentscheidung

vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darle-

gung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger

jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die

vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des

§ 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfech-

tungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entschei-

dung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebens-

sachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten

will, vorgetragen werden (vgl. Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP

2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005

- II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1320 f.). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber

der potentielle Anfechtungsgrund einer verfahrensfehlerhaften Bekanntma-

chung der Tagesordnung zur Hauptversammlung verspätet, nämlich - nach

einem Hinweis des Berufungsgerichts - erstmals in der mündlichen Berufungs-

verhandlung vom 20. Mai 2003 in das Verfahren eingeführt worden; hierzu ha-

ben die Klägervertreter in demselben Termin selbst erklärt, dass sie die Anfech-

tung primär nicht auf einen Ankündigungsmangel gestützt hätten, aber ent-

schieden der Meinung seien, dass ein solcher jedenfalls einer Umdeutung ent-

gegenstehe. Bei diesem nachgeschobenen angeblichen Verfahrensfehler, der

das Zustandekommen des Bestätigungsbeschlusses selbst betrifft, handelt es

sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund

unzweifelhaft um einen anderen Lebenssachverhalt.

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III. Da mithin der Bestätigungsbeschluss rechtswirksam ist, sind auch

- was der Senat wegen Endentscheidungsreife selbst zu entscheiden hat (§ 563

Abs. 3 ZPO) - die mit der Klage verfolgten diversen, gestaffelten Hilfsanträge

auf Feststellung seiner "Nichtigkeit", "Unwirksamkeit" oder "Wirkungslosigkeit"

offensichtlich unbegründet.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.10.2002 - 5 HKO 14610/02 -

OLG München, Entscheidung vom 21.05.2003 - 7 U 5347/02 -