BGH Beschluss vom 17.07.2006 – II ZR 313/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 313/05
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 500,00 €
Gründe
1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen
Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit
den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 € festgesetzt, bereits nicht hin-
reichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision
verfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn
sie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe
des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit
1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilan-
ziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens
und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G.
"auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe
beanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht
der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage
bestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von
500,00 € hinaus.
2. Unabhängig von der danach fehlenden Zulässigkeit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revi-
sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-
deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-
dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer et-
waigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten
sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer "reinen" Zwangsein-
ziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die
Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentschei-
dung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundla-
ge des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten
insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. März
1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3
GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz
bzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die
bloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauf-
füllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der
Beschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterli-
chen Feststellungen geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem
Vermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeit-
punkt des
- vorsorglich gefassten -
zweiten Einziehungsbeschlusses
(21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kläger
das Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -