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BGH Beschluss vom 17.07.2006 – II ZR 313/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 313/05

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 500,00 €

Gründe

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1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen

Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit

den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 € festgesetzt, bereits nicht hin-

reichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision

verfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn

sie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe

des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit

1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilan-

ziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens

und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G.

"auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe

beanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht

der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage

bestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von

500,00 € hinaus.

2

2. Unabhängig von der danach fehlenden Zulässigkeit der Nichtzulas-

sungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revi-

sion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-

deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-

dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer et-

waigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten

sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer "reinen" Zwangsein-

ziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die

Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentschei-

dung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundla-

ge des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten

insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. März

1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3

GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz

bzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die

bloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauf-

füllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der

Beschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterli-

chen Feststellungen geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem

Vermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeit-

punkt des

- vorsorglich gefassten -

zweiten Einziehungsbeschlusses

(21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kläger

das Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt.

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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -