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BGH Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 326/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 30. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 15 Abs. 3, 30, 34 Abs. 3
Die Satzung einer GmbH kann anordnen, daß ein kündigender Gesellschafter
auch schon vor Zahlung seiner Abfindung endgültig aus der Gesellschaft aus-
scheidet.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 326/01 - OLG Jena
LG Meiningen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
7. November 2001 aufgehoben und das Urteil der Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Meiningen vom 25. Januar 2001
wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151.000,00 DM nebst
10 % Zinsen hieraus seit 31. Juli 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die
Beklagte 3/8. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen
Rechtszügen trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer
GmbH mit einem Stammkapital von 150.000,00 DM. Ihre Gesellschafter waren
die Beklagte
(ebenfalls eine GmbH) und A. S.. Mit Schreiben vom
13. und 26. März 1992 erklärte die Beklagte die Kündigung des Gesellschafts-
verhältnisses zum 31. März 1992. Die Satzung der GmbH bestimmt dazu in
§ 14 folgendes:
"(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres kündi- gen. ...
(2) Durch die Kündigung tritt der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Sein Geschäftsanteil wächst den ver- bleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäfts- anteile zueinander an. Diese können jedoch eine andere Verteilung vereinbaren.
(3) Der ausscheidende Gesellschafter erhält ein Ausschei- dungsguthaben. Dieses ist spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit der Kündigung auszuzahlen. Das Ausschei- dungsguthaben bemißt sich nach dem Verkehrswert. An den Geschäften, die im Zeitpunkt des Ausscheidens laufen, nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil.
(4)
Im Falle der Kündigung durch einen Gesellschafter können die übrigen Gesellschafter anstelle der Übernahme der Ge- schäftsanteile aber auch beschließen, daß die Gesellschaft aufgelöst wird."
Unter dem 21. Februar/10. März 1995 schlossen die GmbH, vertreten
durch den Gesellschaftergeschäftsführer S., und die Beklagte einen
Vergleich über eine an diese zu zahlende Abfindung von 500.000,00 DM, zahl-
bar in fünf Raten zu je 100.000,00 DM. Die GmbH zahlte drei Raten am
31. März und 29. Dezember 1995 sowie am 26. Juni 1996. Eine weitere Rate
über 100.000,00 DM zahlte der Gesellschafter S. mit einem auf sein
Bankkonto gezogenen Scheck. Die letzte Rate wurde nicht gezahlt.
Mit der Klage hat zunächst die GmbH und nach Eröffnung des Gesamt-
vollstreckungsverfahrens der jetzige Kläger die Beklagte auf Rückerstattung der
an sie geflossenen Zahlungen von 400.000,00 DM in Anspruch genommen,
weil diese zu Lasten des Stammkapitals der GmbH gezahlt worden seien
(§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG). Bereits bei Abschluß des Abfindungsver-
gleichs im März 1995 habe festgestanden, daß sie die Abfindung nicht aus frei-
em Vermögen würde leisten können. Die letzte Rate habe der Gesellschafter
S.
im Wege eines Gesellschafterdarlehens auf die Schuld der GmbH
geleistet.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat
die auf einen Teilbetrag von 249.000,00 DM beschränkte Berufung der Beklag-
ten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage im Umfang
der Berufung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde dem Kläger gemäß
§ 31 Abs. 1 GmbHG Rückzahlung der von dem Gesellschafter S. ge-
leisteten Zahlung von 100.000,00 DM. Diese sei als Zahlung der GmbH anzu-
sehen, weil hierdurch eine sie treffende Verbindlichkeit getilgt worden sei, und
zwar durch eine Leistung, die sie durch S. als Dritten erbracht habe.
Dies ergebe sich aus der in § 14 der Satzung der GmbH vorgesehenen Wir-
kung der Kündigung eines Gesellschafters. § 14 Abs. 2 Satz 2 sei nicht so zu
verstehen, daß der Geschäftsanteil des Kündigenden automatisch den verblei-
benden Gesellschaftern anfalle und S. daher mit der Zahlung von
100.000,00 DM eine eigene Gegenleistungsverpflichtung für den Erwerb des
Geschäftsanteils der Beklagten erfüllt habe, weil es im Kapitalgesellschaftsrecht
eine dem § 738 BGB entsprechende Regelung nicht gebe. Vielmehr sei die Re-
gelung dahingehend zu interpretieren, daß im Fall des Austritts eines Gesell-
schafters durch Kündigung dessen Anteil eingezogen werde (§ 34 GmbHG) und
sich dadurch der Nennbetrag der verbleibenden Geschäftsanteile erhöhe. Wie
das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei aufgrund des von S.
mitgetragenen Abfindungsvergleichs vom März 1995 von einer (konkludenten)
Einziehung auszugehen, die aber erst mit vollständiger Zahlung der von der
GmbH geschuldeten, zum Teil von S. unter Verletzung
ihres Stamm-
kapitals gezahlten Abfindung wirksam werde. Daraus ergebe sich zugleich, daß
die Beklagte auch die im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der GmbH geleiste-
ten Zahlungen in Höhe von 149.000,00 DM zurückzuzahlen habe, weil die Be-
klagte Gesellschafterin der GmbH geblieben und das gesamte Geschäft des-
halb rückabzuwickeln sei. Der einseitige Verzicht der Beklagten auf die restliche
Abfindung könne daran nichts ändern.
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der
aus Geldmitteln des Gesellschafters S. an die Beklagte geleisteten
Zahlung von 100.000,00 DM nicht um eine gemäß § 30 GmbHG verbotene Lei-
stung aus dem Vermögen der GmbH, mag diese auch aus der zwischen ihr und
der Beklagten geschlossenen und nach den insoweit nicht angegriffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts wirksamen Abfindungsvereinbarung ver-
pflichtet gewesen sein. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß S. auf
eine Schuld der GmbH gegenüber der Beklagten geleistet habe, läßt offen, ob
er dabei aus eigenem Antrieb als Dritter im Sinne von § 267 BGB oder im Auf-
trag der GmbH (vertreten durch ihn) für ihre Rechnung gehandelt hat. Anders
als im ersten wäre zwar im zweiten Fall eine Leistung der GmbH anzunehmen,
die jedoch unter den gegebenen Umständen eine Unterbilanz der GmbH weder
herbeiführte noch vertiefte, jedenfalls aber die - durch § 30 GmbHG geschütz-
ten - Belange ihrer Drittgläubiger nicht berührte. Denn der - für die Vorausset-
zungen des § 30 GmbHG darlegungspflichtige - Kläger hat ausweislich des
Tatbestandes des angefochtenen Urteils selbst vorgetragen, daß S.
der GmbH mit der Zahlung an die Beklagte "ein eigenkapitalersetzendes Darle-
hen" gewähren wollte und gewährt hat, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt von
dritter Seite keinen Kredit mehr habe erhalten können. Infolgedessen war der
Darlehensrückzahlungsanspruch
des Gesellschafters
S.
gegenüber
der GmbH in gleicher Weise entsprechend § 30 GmbHG gesperrt (vgl. Senat,
BGHZ 90, 370, 376 ff. und st. Rspr.) wie der Abfindungsanspruch der Beklagten
(§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG), der durch die Zahlung gemäß §§ 267 oder
362 BGB teilweise erfüllt wurde. Es handelt sich um einen bloßen Austausch
gleichrangiger Passiva, der keinerlei Nachteil für die Gläubiger der GmbH mit
sich brachte und deshalb nicht unter § 30 GmbHG fällt.
2. Rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, die Be-
klagte schulde die Rückzahlung der im Jahr 1995 aus freiem Vermögen der
GmbH gezahlten 149.000,00 DM, weil - so meint das Berufungsgericht offen-
bar - die für die Wirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils und damit
des Austritts der Beklagten aus der GmbH vorausgesetzte Bedingung vollstän-
diger Zahlung der Abfindung angesichts der Insolvenz der GmbH nicht mehr
eintreten könne und deshalb der Abfindungsvergleich "rückabzuwickeln" sei.
Das widerspricht schon dem Grundsatz, daß kein Schuldner aus seiner eigenen
Zahlungsunfähigkeit Vorteile wie etwa ein Rücktrittsrecht herleiten kann. Selbst
wenn man den Austritt bzw. die Einziehung gegen ein "Abfindungsentgelt" bis
zu dessen Zahlung wie einen gegenseitigen, beiderseits nicht vollständig er-
füllten Vertrag im Sinne von § 9 GesO zu behandeln hätte und von einer Erfül-
lungsablehnung des Klägers ausginge, würde daraus nur eine Insolvenzforde-
rung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO, nicht aber ein Anspruch
des Klägers auf Rückabwicklung wirksam geleisteter Zahlungen folgen (vgl.
auch Kreft in: MünchKommInsO, § 103 Rdn. 32). Die Anwendbarkeit des § 9
GesO kann hier aber dahinstehen, weil ein quasi-synallagmatischer Zusam-
menhang zwischen Austritt und Zahlung der Abfindung nach der Satzung der
GmbH nicht besteht und der Austritt der Beklagten aus der GmbH bereits voll-
zogen ist.
a) Zwar bedarf der - im GmbHG nicht geregelte, aber bei entsprechender
Satzungsregelung zulässige - Austritt aus einer GmbH im Wege der Kündigung
regelmäßig eines Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des Geschäfts-
anteils durch einen oder mehrere Mitgesellschafter (Senat, BGHZ 88, 320,
322 f.), wobei die Wirksamkeit der sog. "entgeltlichen Einziehung" nach über-
wiegender Auffassung im Anschluß an das - eine Ausschließungsklage ohne
statutarische Regelung betreffende - Senatsurteil BGHZ 9, 157 ff., 173 unter
der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgelts stehen soll
(vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 34 Rdn. 10 ff.; Scholz/
Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 53, jew. m.w.N.; offengelassen in
BGHZ 139, 299, 301 f.), was zu einer schwierigen Schwebelage führt (krit.
Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 22 ff.; Goette, FS Lutter, S. 399,
405 ff.). Jedenfalls kann aber die Satzung eine hiervon abweichende Regelung
treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch
Gesellschafterbeschluß anordnen, daß der Gesellschafter seine Gesellschaf-
terstellung mit sofortiger Wirkung verliert (vgl. Senat, BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt.
v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956). Für einen Austritt durch Kündi-
gung gilt nichts anderes (wovon auch BGHZ 88, 320, 322 ausgeht). Ob der - in
diesem Fall bestehenbleibende (vgl. BGHZ 32, 17, 23) - Geschäftsanteil man-
gels gegenteiliger Satzungsanordnung bis zu seiner Verwertung durch die
Gesellschaft trägerlos wird (so Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34
Rdn. 36 f.; Roth/Altmeppen aaO, § 60 Rdn. 93; ebenso zu § 21 GmbHG, Senat,
BGHZ 42, 89, 92) oder ihr vorübergehend treuhänderisch anfällt (vgl.
Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 21 Rdn. 12 m.N.), bedarf hier
wegen der Regelung in der Satzung der GmbH keiner Entscheidung.
b) Die Regelung der Kündigungsfolgen in der Satzung der GmbH hat
korporativen, auch künftige Gesellschafter betreffenden Charakter, weshalb der
Senat deren Auslegung durch das Berufungsgericht unbeschränkt nachprüfen
kann (BGHZ 116, 359, 364; 142, 116, 143 f.). Die Auslegung ist objektiv allein
nach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen vor-
zunehmen (BGHZ 116 aaO).
aa) Nach § 14 Abs. 2 tritt der kündigende Gesellschafter "durch die Kün-
digung", die mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß Abs. 1 wirksam wird, aus der
Gesellschaft aus. Bereits das steht der vom Berufungsgericht angenommenen
"Bedingungslösung" entgegen. Das Berufungsgericht verstellt sich weiter den
Blick dafür, daß in § 14 von einer Einziehung gar nicht die Rede ist, sondern der
Geschäftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Ge-
schäftsanteile "anwächst" und der ausscheidende Gesellschafter dafür eine
Abfindung erhält, die gemäß Abs. 3 spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit
der Kündigung (!) auszuzahlen ist. Auch danach besteht kein Bedingungs- oder
sonstiger Zusammenhang zwischen Ausscheiden und Abfindungszahlung. Die
Regelung über das "Anwachsen" des Geschäftsanteils lehnt sich zwar an die
Formulierung des § 738 BGB an, hat hier aber eine andere Bedeutung. Mit der
Bestimmung, die unter der Mitwirkung eines Notars getroffen wurde, wird zum
Ausdruck gebracht, daß der Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern ding-
lich anfallen soll. Dies ist im Wege einer durch den Austritt eines Gesellschaf-
ters aufschiebend bedingten Teilung (§ 17 Abs. 3 GmbHG) und Abtretung des
Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG) ohne weiteres möglich (vgl. zu beding-
ter Abtretung BGHZ 127, 129, 133; Scholz/Winter aaO, § 15 Rdn. 37 a). Eine
entsprechende Regelung kann auch schon in dem notariellen, die Form des
§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG erfüllenden Gesellschaftsvertrag getroffen werden und
ist hier ersichtlich gewollt.
Dem steht nicht entgegen, daß die verbleibenden Gesellschafter gemäß
Abs. 2 Satz 2 auch eine andere als die verhältnismäßige Aufteilung des Ge-
schäftsanteils vereinbaren oder nach Abs. 4 anstelle der Übernahme der Ge-
schäftsanteile auch beschließen können, daß die Gesellschaft aufgelöst wird.
Denn diese Regelungen können auch vor Ablauf der Kündigungsfrist getroffen
werden, widrigenfalls der Anteil eben den Gesellschaftern nach Abs. 2 Satz 2
zuwächst. Ebensowenig steht dieser Auslegung entgegen, daß der Abfin-
dungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters gemäß § 14 Abs. 3 sich
offenbar gegen die Gesellschaft richtet, obwohl der Anteil des ausgeschiedenen
den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt. Die Belange der Gläubiger
der Gesellschaft werden durch diese Art der Finanzierung des Anteilserwerbs
mit Gesellschaftsmitteln nicht berührt, weil auf den Abfindungsanspruch die
§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG entsprechend anzuwenden sind und § 16
Abs. 3 GmbHG unmittelbar eingreift.
bb) Ob die durch den Anteilserwerb bevorteilten Gesellschafter dem
Ausscheidenden
für die Abfindung subsidiär
(pro
rata) haften
(vgl.
Roth/Altmeppen; Goette jeweils aaO), kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist der
Austritt der Beklagten aus der GmbH längst wirksam vollzogen (und der Über-
gang ihres Anteils auf den Gesellschafter S. spätestens mit Abschluß
des Abfindungsvergleichs im Jahr 1995 konkludent gemäß § 16 GmbHG bei
der Gesellschaft angemeldet). Es bleibt der Beklagten überlassen, ihren restli-
chen Abfindungsanspruch in der Insolvenz der GmbH anzumelden. Ein An-
spruch des Klägers auf Rückabwicklung geleisteter Zahlungen wegen Bedin-
gungsausfalls besteht nicht.
Röhricht
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Graf