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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 132/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen Äußerung der Vorsitzen- den Richterin die Rüge der Verletzung des § 275 StPO jedenfalls un- begründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO ist.
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