Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 132/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen

3 StR 132/06

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass nach Vorliegen der dienstlichen Äußerung der Vorsitzen- den Richterin die Rüge der Verletzung des § 275 StPO jedenfalls un- begründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO ist.

Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker