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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 226/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 226/06

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO);

jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte V. ist schuldig,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in drei Fällen,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstif-

tung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in zwei Fällen,

- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.

Der Angeklagte B. ist schuldig,

- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-

einheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in fünf Fällen und

- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zwei Fällen.

Der Angeklagte G. ist schuldig,

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in zwei Fällen und

- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Delikts-

gruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt

zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklag-

ten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr

erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker