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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 226/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte V. ist schuldig,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstif-
tung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen,
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.
Der Angeklagte B. ist schuldig,
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in fünf Fällen und
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen.
Der Angeklagte G. ist schuldig,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Delikts-
gruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt
zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklag-
ten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr
erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker