Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 230/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 21. März 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Abfassung der 79 Seiten umfassenden Beweiswürdigung (Einrücken von

32 Seiten Protokolle über polizeiliche Vernehmungen; Wiedergabe von Zeu-

genaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellun-

gen geschildert waren; wortwörtliche Wiedergabe von Urkunden, ohne dass es

auf deren Wortlaut ankommt) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswür-

digung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll.

Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festge-

stellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe

nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden

wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswür-

digung beizufügen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker