BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 230/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 21. März 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Abfassung der 79 Seiten umfassenden Beweiswürdigung (Einrücken von
32 Seiten Protokolle über polizeiliche Vernehmungen; Wiedergabe von Zeu-
genaussagen unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellun-
gen geschildert waren; wortwörtliche Wiedergabe von Urkunden, ohne dass es
auf deren Wortlaut ankommt) gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Beweiswür-
digung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll.
Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festge-
stellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe
nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden
wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswür-
digung beizufügen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker