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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 235/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 235/06

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Abänderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführun- gen in der Revisionsbegründungsschrift als sofortige Beschwerde ge- gen die Kosten- und Auslagenentscheidung anzusehen sein sollten, wäre die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Umstände, die eine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, sind nicht vorge- bracht oder sonst ersichtlich.

Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker