Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 4 StR 89/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes
der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, be-
merkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlich-
keit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag
(15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und
sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der
für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde statt-
fand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des
gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden
kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhand-
lung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt.
Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine
Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Ver-
trauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrund-
satz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass
im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses
zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerde-
führer nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible