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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – 4 StR 89/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 89/06

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes

der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, be-

merkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlich-

keit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag

(15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und

sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der

für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde statt-

fand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des

gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden

kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhand-

lung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt.

Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine

Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz

der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Ver-

trauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrund-

satz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass

im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses

zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerde-

führer nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible