Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2006 – II ZR 180/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers und Beschwerdeführers vom

5. Juli 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 wird

zurückgewiesen.

Wie sich dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2006 ohne weiteres

entnehmen lässt, hat der Senat die im Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahren erhobenen Verfahrenrügen geprüft, sie aber entgegen dem

Vorbringen des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der

Kläger nunmehr dennoch glaubt, Anhörungsrüge erheben zu können,

dann dient dies - unter Missbrauch des außerordentlichen

Rechtsbehelfs - allein zu dem Zweck, den Senat zu einer

eingehenderen Begründung seines die Nichtzulassungsbeschwerde

zurückweisenden Beschlusses zu zwingen. Damit verkennt der Kläger,

dass eine Partei auf dem Wege der Anhörungsrüge die Mitteilung einer

solchen Begründung nicht erzwingen kann, weil nach der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar

2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) eine

letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung bedarf.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 O 77/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.06.2005 - 9 U 22/05 -