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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – XI ZB 41/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
RVG VV Nr. 3104, 3105
Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Ver-
säumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV,
nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - XI ZB 41/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
am 18. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der
Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 1. Dezember 2005 und der Beschluss
des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2005 auf-
gehoben und es wird angeordnet, dass der Beklagte
der Klägerin 427,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
5. Juli 2005 zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-
fahren beträgt 427,11 €.
Gründe:
I.
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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwirkten am 18. März
2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 12.959,26 € nebst
Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2005 wurde auch
die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105
des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgen-
den: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über
den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien erneut für den Be-
klagten niemand. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch
auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die
weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die
Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% USt., insgesamt
427,11 €, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit
der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt
die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-
chen wie folgt begründet: Für die Vertretung der Klägerin in den beiden
Terminen sei jeweils eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 RVG VV angefallen,
weil die Terminsgebühr mit jeder Verhandlung neu entstehe. Da gemäß
§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühr jedoch nur einmal gefordert werden
könne und das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisur-
teil mit dem vorausgegangenen Verfahren "dieselbe Angelegenheit" im
Sinne des § 15 RVG bilde, stehe der Klägerin nur eine 0,5-Gebühr zu.
Nr. 3104 RVG VV sei nicht einschlägig. Da für die einzelnen Termine ge-
sondert zu prüfen sei, welchen Gebührentatbestand sie erfüllen, sei je-
weils nur Nr. 3105 RVG VV gegeben.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins ist für
den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr nach
Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die zuvor entstandene und be-
reits festgesetzte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrech-
nen ist (§ 15 Abs. 2 RVG), so dass der Beklagte noch die geltend ge-
machte 0,7-Differenzgebühr in Höhe von 427,11 € zu erstatten hat.
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b) Nach Nr. 3104 RVG VV erhält der Prozessbevollmächtigte im
ersten Rechtszug für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen
Verhandlung grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Nur in den von
Nr. 3105 RVG VV geregelten Fällen entsteht lediglich eine 0,5-Termins-
gebühr. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur
ist umstritten, ob dem Prozessbevollmächtigten, der im ersten Termin
eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV verdient hatte und der
nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich Antrag auf Erlass
eines "zweiten Versäumnisurteils" stellt, insgesamt nur eine 0,5-Termins-
gebühr gemäß Nr. 3105 RVG VV (so OLG Nürnberg NJW 2006, 1527;
AnwK-RVG/Onderka, 3. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 17; Hartmann, Kostenge-
setze 36. Aufl. § 15 RVG Rdn. 20) oder eine 1,2-Terminsgebühr nach
Nr. 3104 RVG VV zusteht (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB
108/05, Umdruck S. 4; OLG Celle NJW 2005, 1283; OLG München
AnwBl. 2006, 286; LG Düsseldorf AGS 2006, 162; LG Regensburg
JurBüro 2005, 648; LG Aachen NJW 2006, 1528; LG Bonn AGS 2006,
163; Enders, RVG für Anfänger 13. Aufl. Rdn. 1044; Mayer, in: Mayer/
Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 9;
Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 34; Schons,
in:
Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG 2. Aufl.
Nr. 3105 VV Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 7).
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c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffas-
sung an, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte - wie hier - bereits das
erste Versäumnisurteil erwirkt hat.
aa) Schon der Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - "Wahrnehmung nur
eines Termins" - spricht dafür, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt,
wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Terminen teilgenommen
hat. Das Wort "ein" vor "Termin" ist Zahlwort, nicht unbestimmter Artikel.
Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der
die reduzierte Terminsgebühr anfallen soll, wenn nur ein Termin zur
mündlichen Verhandlung stattfindet und daraufhin ein Versäumnisurteil
ergeht (BT-Drucks. 15/1971 S. 212).
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bb) Für diese enge Auslegung der Nr. 3105 RVG VV spricht des
Weiteren, dass Nr. 3104 RVG VV nur geringe Anforderungen an das
Entstehen der 1,2-Terminsgebühr stellt. Es genügt, dass der Prozessbe-
vollmächtigte bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist; die
Vornahme weitergehender Tätigkeiten
ist nicht erforderlich
(BT-
Drucks. 15/1971 S. 209).
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cc) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2
Satz 1 RVG. Denn wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Nr. 3105
RVG VV ergibt ("Die Gebühr 3104 beträgt"), schafft diese Vorschrift kei-
ne neue, eigenständige Gebührenart, sondern enthält nur einen Ermäßi-
gungstatbestand für die in Nr. 3104 RVG VV geregelte Gebühr (Müller-
Rabe aaO Rdn. 38).
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Die Beschränkung der Nr. 3105 RVG VV auf die Wahrnehmung
eines einzigen Termins widerspricht auch nicht etwa der gesetzgeberi-
schen Intention, mit der verminderten Terminsgebühr dem in der Regel
verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-
Drucks. 15/1971 S. 212). Denn von einem verminderten Aufwand kann
keine Rede sein, wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Termi-
nen teilnimmt (vgl. Mayer RVG-Letter 2005, 29, 30).
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2005 - 13 O 454/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2005 - I-10 W 104/05 -