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BGH Beschluss vom 18.07.2006 – XI ZB 41/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

XI ZB 41/05

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

RVG VV Nr. 3104, 3105

Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Ver-

säumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV,

nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - XI ZB 41/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt

am 18. Juli 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der

Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 1. Dezember 2005 und der Beschluss

des Landgerichts Düsseldorf vom 3. August 2005 auf-

gehoben und es wird angeordnet, dass der Beklagte

der Klägerin 427,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

5. Juli 2005 zu erstatten hat.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-

fahren beträgt 427,11 €.

Gründe:

I.

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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwirkten am 18. März

2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 12.959,26 € nebst

Zinsen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. April 2005 wurde auch

die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105

des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgen-

den: RVG VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien erneut für den Be-

klagten niemand. Daraufhin verwarf das Landgericht seinen Einspruch

auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die

weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die

Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% USt., insgesamt

427,11 €, beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit

der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt

die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentli-

chen wie folgt begründet: Für die Vertretung der Klägerin in den beiden

Terminen sei jeweils eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 RVG VV angefallen,

weil die Terminsgebühr mit jeder Verhandlung neu entstehe. Da gemäß

§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühr jedoch nur einmal gefordert werden

könne und das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisur-

teil mit dem vorausgegangenen Verfahren "dieselbe Angelegenheit" im

Sinne des § 15 RVG bilde, stehe der Klägerin nur eine 0,5-Gebühr zu.

Nr. 3104 RVG VV sei nicht einschlägig. Da für die einzelnen Termine ge-

sondert zu prüfen sei, welchen Gebührentatbestand sie erfüllen, sei je-

weils nur Nr. 3105 RVG VV gegeben.

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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins ist für

den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr nach

Nr. 3104 RVG VV angefallen, auf welche die zuvor entstandene und be-

reits festgesetzte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu verrech-

nen ist (§ 15 Abs. 2 RVG), so dass der Beklagte noch die geltend ge-

machte 0,7-Differenzgebühr in Höhe von 427,11 € zu erstatten hat.

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b) Nach Nr. 3104 RVG VV erhält der Prozessbevollmächtigte im

ersten Rechtszug für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen

Verhandlung grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Nur in den von

Nr. 3105 RVG VV geregelten Fällen entsteht lediglich eine 0,5-Termins-

gebühr. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur

ist umstritten, ob dem Prozessbevollmächtigten, der im ersten Termin

eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV verdient hatte und der

nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich Antrag auf Erlass

eines "zweiten Versäumnisurteils" stellt, insgesamt nur eine 0,5-Termins-

gebühr gemäß Nr. 3105 RVG VV (so OLG Nürnberg NJW 2006, 1527;

AnwK-RVG/Onderka, 3. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 17; Hartmann, Kostenge-

setze 36. Aufl. § 15 RVG Rdn. 20) oder eine 1,2-Terminsgebühr nach

Nr. 3104 RVG VV zusteht (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB

108/05, Umdruck S. 4; OLG Celle NJW 2005, 1283; OLG München

AnwBl. 2006, 286; LG Düsseldorf AGS 2006, 162; LG Regensburg

JurBüro 2005, 648; LG Aachen NJW 2006, 1528; LG Bonn AGS 2006,

163; Enders, RVG für Anfänger 13. Aufl. Rdn. 1044; Mayer, in: Mayer/

Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 9;

Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsan-

waltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 34; Schons,

in:

Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG 2. Aufl.

Nr. 3105 VV Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 345 Rdn. 7).

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c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffas-

sung an, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte - wie hier - bereits das

erste Versäumnisurteil erwirkt hat.

aa) Schon der Wortlaut von Nr. 3105 RVG VV - "Wahrnehmung nur

eines Termins" - spricht dafür, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt,

wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Terminen teilgenommen

hat. Das Wort "ein" vor "Termin" ist Zahlwort, nicht unbestimmter Artikel.

Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der

die reduzierte Terminsgebühr anfallen soll, wenn nur ein Termin zur

mündlichen Verhandlung stattfindet und daraufhin ein Versäumnisurteil

ergeht (BT-Drucks. 15/1971 S. 212).

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bb) Für diese enge Auslegung der Nr. 3105 RVG VV spricht des

Weiteren, dass Nr. 3104 RVG VV nur geringe Anforderungen an das

Entstehen der 1,2-Terminsgebühr stellt. Es genügt, dass der Prozessbe-

vollmächtigte bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist; die

Vornahme weitergehender Tätigkeiten

ist nicht erforderlich

(BT-

Drucks. 15/1971 S. 209).

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cc) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2

Satz 1 RVG. Denn wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Nr. 3105

RVG VV ergibt ("Die Gebühr 3104 beträgt"), schafft diese Vorschrift kei-

ne neue, eigenständige Gebührenart, sondern enthält nur einen Ermäßi-

gungstatbestand für die in Nr. 3104 RVG VV geregelte Gebühr (Müller-

Rabe aaO Rdn. 38).

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Die Beschränkung der Nr. 3105 RVG VV auf die Wahrnehmung

eines einzigen Termins widerspricht auch nicht etwa der gesetzgeberi-

schen Intention, mit der verminderten Terminsgebühr dem in der Regel

verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-

Drucks. 15/1971 S. 212). Denn von einem verminderten Aufwand kann

keine Rede sein, wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Termi-

nen teilnimmt (vgl. Mayer RVG-Letter 2005, 29, 30).

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Schmitt

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.08.2005 - 13 O 454/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2005 - I-10 W 104/05 -