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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 1 StR 87/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

1 StR 87/06

1.

2.

3.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 19. Oktober 2005 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Rüge der Verletzung der §§ 247, 247a StPO und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d

EMRK in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Der Ausschluss der Angeklagten gemäß § 247 StPO während der gemäß

§ 247a StPO unter optischer und akustischer Abschirmung durchgeführten au-

diovisuellen Zeugenvernehmung des Verdeckten Ermittlers "R. " entsprach

der für diesen Zeugen bestehenden Gefährdungslage. Die (wahre) Identität des

Zeugen war auch im Strafverfahren zunächst gemäß § 110b Abs. 3 StPO ge-

heim gehalten. In der Hauptverhandlung stimmte das Innenministerium Baden-

Württemberg auf Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer einer audiovisu-

ellen Vernehmung des Zeugen nach § 247a StPO unter anderem unter den

Bedingungen zu, dass die Vernehmung unter optischer und akustischer Ver-

fremdung stattfindet und die Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus

dem Sitzungssaal entfernt werden. Einer gegen die Entfernung der Angeklagten

aus dem Sitzungssaal gerichteten Gegenvorstellung des Kammervorsitzenden

leistete das Innenministerium Baden-Württemberg keine Folge und führte zur

Begründung aus:

"Die Anwesenheit der Angeklagten während der Vernehmung

würde ihnen die Möglichkeit geben, die zwischenzeitlich ver-

blasste Erinnerung an den Verdeckten Ermittler aufzufrischen,

sich dessen Erscheinungsbild und Auftreten wieder ins Ge-

dächtnis zu rufen bzw. zu aktualisieren. Daran ändert auch die

Videovernehmung unter Verfremdung der Bild- und Tonüber-

tragung nichts. Sie ist erforderlich und geeignet, um eine Iden-

tifizierung durch Dritte auszuschließen, die mit dem Verdeck-

ten Ermittler bislang keinen Kontakt hatten. Ein Wiedererken-

nen durch die Angeklagten, die mit dem Verdeckten Ermittler

bereits Kontakt hatten, lässt dieses Verfahren nicht mit der

notwendigen Verlässlichkeit zu."

Dies erscheint nachvollziehbar. Angesichts der - von der Innenverwaltung im

Einzelnen belegten - Gefährdung des Zeugen ist dessen verfremdet durchge-

führte audiovisuelle Vernehmung - was auch die Revisionen anerkennen - auch

bei Abwesenheit der Angeklagten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, ins-

besondere im Hinblick auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten, gegenüber

einer vollständigen Sperrung des Zeugen deutlich vorzugswürdig und entspricht

der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH NJW 2003, 74; BGH NStZ 2005,

43). Die von den Revisionen eingeforderte allein "optische Ausschließung" der

Angeklagten bei verbleibender akustischer Abschirmung der Vernehmung hätte

nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Gefährdung des Zeugen

nicht hinreichend reduziert. Auch allein aus einer akustisch verfremdeten Stim-

me des Zeugen hätten sich hier den Angeklagten, etwa im Hinblick auf Sprech-

weise und Dialektfärbung, Anhaltspunkte für ein Wiedererkennen geboten. Der

Senat weist jedoch darauf hin, dass in Fällen, in denen es genügt, Gefährdun-

gen des Zeugen durch optische Ausschließungen des Angeklagten zu verhin-

dern, eine solche reduzierte Abschirmung der Vernehmung dem Gesetz ent-

spricht und - worauf die Revisionen zu Recht hinweisen - die Verteidigungsrech-

te des Angeklagten sachgerecht gewährleistet (vgl. BGH NJW 2003, 74, 75). In

geeigneten Fällen - insbesondere bei Verdeckten Ermittlern - wird auch zu prü-

fen sein, ob überhaupt der Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO

erforderlich ist.

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