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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 ARs 286/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Az.: 480 Js 13418/02 Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 104 (107) Ls 480 Js 13418/02 hw Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Juli 2006 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15
StPO dem
übertragen.
Amtsgericht Stuttgart
Gründe:
1
Dem Angeklagten wird mit der bei dem Amtsgericht Bremen erhobenen
zugelassenen Anklage eine in der Zeit von 1996 bis 1998 begangene Miss-
handlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt. In der Anklageschrift sind neun
Zeugen benannt. Eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen war auf
drei Tage terminiert.
Der Angeklagte wohnt seit 2002 in Stuttgart. 2001 wurde er Opfer eines Über-
falls, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. 2004 und 2005 wurden mehrere
amtsärztliche Gutachten eingeholt, nach denen die Verhandlungs- und Reise-
fähigkeit des Angeklagten in gravierender Weise eingeschränkt ist.
Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag
vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Amtsgericht Stuttgart zu übertragen.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme Folgendes aus-
geführt:
3
"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge-
richt Stuttgart liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Bremen ist aus
tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in
Stuttgart lebende Angeklagte ist nur - wie das vorlegende Gericht in seinem
Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt - sehr einge-
schränkt reise- und verhandlungsfähig; es erscheint auf der Grundlage der vor-
liegenden Gutachten ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Ange-
klagten nach Bremen reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsge-
richt Bremen schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptver-
handlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Stuttgart durchzuführen (vgl.
BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."
4
Dem schließt sich der Senat an.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl