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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 151/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 151/06

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2005 wird als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin W. , ihr für das Revi-

sionsverfahren Rechtsanwalt H. beizuordnen,

ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt H. bereits durch Be-

schluss des Landgerichts Frankfurt vom 4. Mai 2005 zum Bei-

stand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über

die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revi-

sionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl