Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 181/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 13. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März

2005 wegen "Betruges in 41 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb,

davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon wiederum in

drei Fällen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigespro-

chen worden.

Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom

7. September 2005 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten je-

doch aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das Landgericht davon abgesehen,

den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

II.

4

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen

Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach

§ 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat,

ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327,

330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung für

die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl