BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 181/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 13. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März
2005 wegen "Betruges in 41 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb,
davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und davon wiederum in
drei Fällen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigespro-
chen worden.
Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom
7. September 2005 bestätigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten je-
doch aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das Landgericht davon abgesehen,
den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen
Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach
§ 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat,
ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327,
330 ff.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung für
die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl