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BGH Beschluss vom 19.07.2006 – 2 StR 246/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 246/06

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß §§ 154 a, 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 14. Februar 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen

- Taten zum Nachteil der F. T. bis zum 23. Mai

2003 - sowie des Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fäl-

len - Taten zum Nachteil F. und A. T. seit

dem 24. Mai 2003 - schuldig ist;

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 19 und im

Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 19 Fällen

sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten in 39 Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

2

3

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 24. Mai 1985

geborenen Tochter F. beginnend Ende 1999 bis zu ihrem 18. Ge-

burtstag am 24. Mai 2003 in 19 Fällen und bis zum 23. Mai 2005 in weiteren 38

Fällen sowie mit seiner am 30. Oktober 1983 geborenen Tochter A. am

7. August 2005 den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

4

Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-

lenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1

StGB, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. in 19 Fällen - Taten zum Nachteil der

F. T. bis zum 23. Mai 2003 - verurteilt ist, wird die Strafverfolgung

auf Antrag und aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts

vom 21. Juni 2006 auf den Vorwurf des Missbrauchs von Schutzbefohlenen

beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert.

5

Da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen für diese Taten aus-

drücklich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte auch den Straftatbestand des

§ 173 StGB verwirklicht hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass

dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflusst hat, selbst wenn berück-

sichtigt wird, dass diese - insoweit teilweise verjährten - Taten, wenn auch mit

geringerem Gewicht, straferschwerend gewertet werden können. Die Einzel-

strafen für die 19 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und

die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die zugehörigen

Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede

stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen,

sind zulässig.

6

Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu beach-

ten haben, dass eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie hier von der

Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf neun Jahre erfolgt war, eine

eingehende Begründung erfordert.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl