BGH Beschluss vom 20.07.2006 – 3 StR 244/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 10. Februar 2006 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das von der Revisionsbegründung der Angeklagten B. ins Feld geführte
Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (NJW 1995, 3194 f.) steht der Ent-
scheidung nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob der im Leitsatz die-
ses Urteils geäußerten Rechtsauffassung, in den Fällen, in denen die Körper-
verletzung durch Unterlassen verwirklicht werde, komme eine Strafbarkeit we-
gen Körperverletzung mit Todesfolge nur in Betracht, wenn erst durch das Un-
terbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen werde, in die-
ser Allgemeinheit gefolgt werden kann (vgl. zur Kritik Wolters JR 1996, 471 f.;
Ingelfinger GA 1997, 573 ff.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da auch der 4.
Strafsenat in seiner Begründung eingeräumt hat, dass die Rechtslage sich an-
ders darstellen könne, wenn durch die Untätigkeit die von der Vorschädigung
ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird. So liegt es aber hier. Anders
als in dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die Lebensge-
fahr nur erkennbar war und der Körperverletzungsvorwurf "lediglich" im Unter-
lassen von schmerzlindernden Maßnahmen gesehen wurde, hat hier die Ange-
klagte erkannt, dass sich der Gesundheitszustand ihres am Kopf schwer getrof-
fenen Kindes dermaßen verschlechtert hatte, dass es zur Vermeidung einer
weiteren Verschlechterung mit möglicherweise tödlichem Ausgang dringend
geboten war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihr war somit bewusst,
dass das Kind infolge der Unterlassung versterben könne, wobei das Landge-
richt ein vorsätzliches Tötungsdelikt nur mit der wenig überzeugenden Begrün-
dung verneint hat, die Todesfolge sei nicht billigend in Kauf genommen worden.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Straftatbestandes des § 227 StGB
nicht zu beanstanden, weil die Angeklagte durch ihre Untätigkeit eine Körper-
verletzung in Form der Herbeiführung einer wesentlichen weiteren Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes des Kindes durch Unterlassen begangen
hat, der typischerweise die Gefahr des Todes anhaftete.
Winkler Miebach Pfister
RiBGH von Lienen ist infolge Urlaubs
Becker
gehindert zu unterschreiben.
Winkler