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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – 4 StR 147/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 147/06

vom

20. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2006 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass für den Fall II. 10 der Urteilsgründe entspre- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine Einzelfreiheits- strafe von sechs Monaten festgesetzt wird (vgl. BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Haftentscheidung des Senats (Anträge des Beschwerdeführers vom 29. Juni/5. Juli 2006) ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 126 Rdn. 9).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann