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BGH Urteil vom 20.07.2006 – III ZR 280/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BauGB §§ 66, 189

Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Ver-

pflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Vor-

aussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den

§§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier:

des Umlegungsplans).

BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 280/05 - OLG Koblenz

LG Frankenthal

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats

des Oberlandesgerichts Koblenz - Baulandsenat - vom 16. No-

vember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beteiligte zu 1, der Landwirtschaft als Nebenerwerb betreibt, ist Ei-

gentümer von fünf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung

E. , eines Stadtteils von P. (der Beteiligten zu 2; im Folgen-

den: Stadt). Es handelt sich um zwei jeweils zusammenhängende Flächen von

2.699 m² bzw. von 1.880 m² [(Gesamtgröße: 4.579 m²)]. Beide Flächen liegen

im Bereich des Anfang August 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans "A.

T. " der Stadt, dessen Ziel es ist, im Anschluss an den Stadtteil E.

- unter Inkaufnahme erheblicher Eingriffe in bisher landwirtschaftliche Berei-

che - in größerem Umfang Wohnbauland bereitzustellen. Zugleich mit dem Sat-

zungsbeschluss über den Bebauungsplan ordnete die Stadt für einen Teilbe-

reich, der auch die Grundstücke des Beteiligten zu 1 umfasst, die Umlegung an.

Im Rahmen der Erörterung des vom Umlegungsausschuss der Stadt (dem Be-

teiligten zu 3; im Folgenden: Umlegungsausschuss) vorgesehenen Umlegungs-

plans forderte der Beteiligte zu 1 als Ersatz für die von ihm eingeworfenen Flä-

chen, jedenfalls für den 2.699 m² großen Komplex, die Zuteilung landwirtschaft-

licher Nutzfläche in einer dem Einwurfswert entsprechenden Umfang. Die Ver-

handlungen des Beteiligten zu 1 mit der Stadt über die Bereitstellung von land-

wirtschaftlichen Flächen derselben außerhalb des Umlegungsgebiets führten

jedoch zu keiner Einigung.

2

Mit dem angefochtenen Umlegungsplan vom 17. April 2002 hat der Um-

legungsausschuss dem Beteiligten zu 1 für dessen - als Rohbauland mit unter-

schiedlicher Erschließungserwartung eingestuften - Einwurfsflächen drei Bau-

grundstücke zur Größe von insgesamt 2.161 m² zugeteilt und zusätzlich zu

dessen Gunsten eine Ausgleichszahlung von 22.435 DM (= 11.470,83 €) er-

rechnet. Der Beteiligte zu 1 hat - nach erfolglosem Widerspruch - gegen diesen

Umlegungsplan (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das

Landgericht - Kammer für Baulandsachen - hat antragsgemäß den Umlegungs-

plan aufgehoben. Auf die Berufung der Stadt hat das Oberlandesgericht - Senat

für Baulandsachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Um-

legungsplan zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelas-

sene Revision des Beteiligten zu 1.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unbegründet.

6

Das Berufungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der

angefochtene Umlegungsplan des Umlegungsausschusses vom 17. April 2002

rechtmäßig ist.

Das Berufungsgericht hat wie schon das Landgericht keinen Grund zur

Beanstandung des dem vorliegenden Umlegungsverfahren zugrunde liegenden

Bebauungsplans gesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht anders zu sehen.

Ist aber - was auch die Revision nicht in Frage stellt - davon auszugehen,

dass die Umlegung einen wirksamen Bebauungsplan mit dem oben beschrie-

benen Inhalt als Grundlage hat, und dass die Umlegung darüber hinaus auch,

soweit es um den Zugriff in die (landwirtschaftlichen) Grundflächen des Beteilig-

ten zu 1 im Umlegungsgebiet geht, erforderlich (§ 46 Abs. 1 BauGB) ist (vgl. zu

diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 10. November 1983 - III ZR 131/82 -

DVBl. 1984, 337, 338), so sind sonstige Fehler, die die Rechtswidrigkeit des

angefochtenen Umlegungsplans als solchen begründet haben könnten, nicht

ersichtlich.

7

1.

a) Es ist Aufgabe des Umlegungsplans (§ 66 BauGB), die den Eigentü-

mern der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 48 Abs. 1 Nr. 1

BauGB) zustehenden Anteile an der Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der

eingeworfenen Flächen oder dem Verhältnis der eingeworfenen Werte (hier:

Wertmaßstab) zu errechnen und nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder

gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen zuzuteilen (siehe insbesondere § 55

Abs. 4

BauGB

i.V.m.

§§ 56-59

BauGB).

Da

die

Zuteilung

entsprechend dem - in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen

der beteiligten Grundeigentümer gerichteten (BVerfGE 104, 1, 10) - Sinn und

Zweck der Umlegung "aus der Verteilungsmasse" zu erfolgen hat (§ 59 Abs. 1

BauGB), ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass der Umlegungsausschuss

dem Beteiligten zu 1 auf dessen Soll-Anspruch (§ 57 BauGB) ebenso wie allen

anderen beteiligten Eigentümern ausschließlich Baugrundstücke im Umle-

gungsgebiet zugeteilt hat. Zuteilungsfähige landwirtschaftliche Grundstücke

sind - wie gesagt: entsprechend der Zielsetzung des zugrunde liegenden Be-

bauungsplans, Wohnbauland auf Kosten früherer landwirtschaftlicher Flächen

zur Verfügung zu stellen - im Umlegungsgebiet nicht vorhanden.

8

b) Die Einzelheiten der Ermittlung des Soll-Anspruchs des Beteiligten

zu 1 und der daraus abgeleiteten Zuteilung an diesen im Umlegungsplan, ein-

schließlich der Errechnung des Ausgleichsbetrages in Geld, werden für sich von

dem Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen. Insoweit sind auch keine Fehler

erkennbar.

9

2.

a) Die Möglichkeit, im Umlegungsplan auch Grundstücke außerhalb des

Umlegungsgebiets als Abfindung vorzusehen, besteht nach § 59 Abs. 4 Nr. 2

BauGB nur "mit Einverständnis" der betroffenen Eigentümer. Erforderlich ist

also, soweit es um außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene landwirtschaft-

liche Grundstücke der Stadt geht, deren Zustimmung, wie das Berufungsgericht

zutreffend ausgeführt hat. Es wäre insoweit also, soweit der Stadt überhaupt

solche Flächen zur Verfügung standen und stehen, auf eine Einigung des Betei-

ligten zu 1 mit der Stadt angekommen. Daran fehlt es hier.

10

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Um-

legungsausschuss sich über diesen Tatbestand (fehlendes Einverständnis der

Stadt) auch nicht im Blick auf eine - von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch ge-

nommene - Verpflichtung der Stadt zur Bereitstellung von landwirtschaftlichen

Ersatzgrundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets hinwegsetzen konnte.

Aus den das Umlegungsverfahren betreffenden Vorschriften des Baugesetz-

buchs kann eine solche Pflicht der beteiligten Gemeinde - von einzelnen, hier

nicht einschlägigen, Sonderregelungen abgesehen (vgl. § 55 Abs. 5 BauGB;

§ 59 Abs. 3, Abs. 5 BauGB; dazu Schrödter/Stang BauGB 7. Aufl. § 59 Rn. 34,

35 ff) - nicht hergeleitet werden (Otte, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger

BauGB [Stand: November 2000] § 59 Rn. 14).

11

c) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Stellung der Stadt als

Träger der Bauleitplanung, der Umlegung und der Erschließung von Baugebie-

ten verbiete es, sie im Zusammenhang mit § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB wie einen

außenstehenden Dritten anzusehen, der seine Zustimmung geben müsse, um

die in seinem Eigentum stehenden Flächen als Abfindung in ein Umlegungsver-

fahren einzubringen; zwischen dem Umlegungsausschuss einerseits und der

Stadt andererseits könne im vorliegenden Zusammenhang nicht differenziert

werden.

12

aa) Der hier gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der

Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom

26. März 1981 (GVBl. S. 78; geändert durch Art. 1 der Landesverordnung zur

Änderung von Zuständigkeiten in der Vermessungs- und Katasterverwaltung

vom 18. März 1997, GVBl. S. 123) tätig gewordene Umlegungsausschuss ist

mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umle-

gung ausgestattet.

13

(1) Er führt, lediglich an die Anordnung der Umlegung durch die Gemein-

de gebunden, das Verfahren allein nach den gesetzlichen Bestimmungen und

seinem (eigenen) pflichtgemäßen Ermessen durch (Löhr, in Battis/Krautzber-

ger/Löhr BauGB 9. Aufl. § 46 Rn. 13). Zwar ist er ein Organ der Gemeinde, die

auch die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Ausschussmitglieder trägt

(Senatsurteil vom 27. April 1981 - III ZR 71/79 - DVBl. 1981, 926, 927). Er ist

aber dieser gegenüber und vor allem gegenüber dem Gemeinderat weisungsu-

nabhängig. Sinn der Aufgabenübertragung auf den Umlegungsausschuss ist es

gerade, dass hierdurch die Unabhängigkeit der Umlegungsstelle sowohl gegen-

über den Eigentümern als vor allem auch gegenüber der Gemeinde, die als

Grundstückseigentümerin in einem Umlegungsgebiet oder aber als Empfänge-

rin von bestimmten Erschließungsflächen keine wirklich neutrale Position für

sich beanspruchen kann, sichergestellt wird (vgl. Löhr aaO).

14

(2) Umgekehrt muss in einem Umlegungsverfahren, das vom Umle-

gungsausschuss geführt wird, die Gemeinde, die verfahrensrechtlich immer Be-

teiligte im Umlegungsverfahren ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), in einem gewis-

sen Umfang, jedenfalls was ihren außerhalb des Planungs- und Umlegungsge-

biet gelegenen Grundbesitz angeht, auch als Trägerin eigener (wirtschaftlicher)

Interessen gesehen werden.

15

bb) Daraus folgt, dass im Streitfall einerseits dem Umlegungsausschuss

keine Dispositionsbefugnis über außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene

Grundstücke der Stadt zukam, andererseits aber auch, dass entscheidender

Maßstab für die rechtliche Beurteilung des vom Umlegungsausschuss selb-

ständig als Hoheitsakt zu erlassenden Umlegungsplans nicht sein kann, ob und

welche "Ermessensentscheidung" der Stadt dazu existiert oder fehlt, ob sie in

ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzland im

Sinne des § 59 Abs. 4 Nr. 2 BauGB zur Verfügung stellt.

16

3.

Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Umle-

gungsplans nach dem System der Vorschriften über das Umlegungsverfahren

(§§ 45 ff BauGB) ergibt sich hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-

führt hat, auch im Blick auf § 189 Abs. 2 BauGB nichts anderes:

17

a) Nach dieser Vorschrift soll, wenn bei einer städtebaulichen Maßnahme

ein landwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen

wird, die Gemeinde sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten

Ersatzlandes bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Ver-

fügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

Diese Bestimmung dient, zusammen mit den weiteren Vorschriften des Achten

Teils des Baugesetzbuchs ("städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur") der Abstimmung und Koor-

dination städtebaulicher Maßnahmen mit Maßnahmen zur Verbesserung der

Agrarstruktur. Die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Eigentümer,

der sich dafür entschieden hat, Ersatzland zu erwerben, dabei zu unterstützen,

kann unter Umständen zu einem Rechtsanspruch des Betriebseigentümers auf

Ersatzlandbeschaffung

führen

(Krautzberger,

in Battis/Krautzberger/

Löhr aaO. § 189 Rn. 6; Roeser, in Berliner Kommentar BauGB 3. Aufl. [Liefe-

rung August 2002] § 189 Rn. 5).

18

b) Im vorliegenden Verfahren betreffend die (bauland-)gerichtliche Über-

prüfung des Umlegungsplans eines Umlegungsausschusses im Umlegungsver-

fahren hat dies jedoch keine Auswirkungen.

19

aa) Es bestehen bereits Bedenken gegen die im erstinstanzlichen Urteil

der Kammer für Baulandsachen geäußerte und auch von der Revision vertrete-

ne Ansicht, auf Seiten der Stadt sei gegen § 189 Abs. 2 BauGB verstoßen wor-

21

den, weil diese überhaupt noch keine Ermessensentscheidung, ob sie eigene

landwirtschaftliche Nutzflächen als Ersatzflächen zur Verfügung stellt, getroffen

habe, beziehungsweise, weil sie dem Beteiligten zu 1 im Verwaltungsverfahren

"kein konkretes Angebot gemacht" [LGU 9] habe.

Dies braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden.

bb) Denn selbst wenn der Stadt unter dem Blickwinkel des § 189 Abs. 2

BauGB ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen anzulasten wäre, würde

dies keinen durchgreifenden Mangel des Umlegungsplans des Umlegungsaus-

schusses begründen. Der Senat schließt sich jedenfalls für die Umlegung der

auch in der Fachliteratur, soweit diese sich hierzu äußert, vertretenen (Krautz-

berger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO § 189 Rn. 7; vgl. auch

Schriever aaO Rn. 35) Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Erfüllung der

sich für die Gemeinde aus § 189 Abs. 2 BauGB ergebenden Pflichten grund-

sätzlich nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der betreffenden städtebaulichen

Maßnahme ist.

22

Für das Verhältnis zur Umlegung spricht schon der Regelungszusam-

menhang zwischen den §§ 45-84 BauGB einerseits und den §§ 187-191

BauGB andererseits dafür, dass es sich um eigenständig zu beurteilende, von

einander grundsätzlich unabhängige, Verfahren und Rechtsverhältnisse han-

delt. § 189 Abs. 2 BauGB erweitert lediglich die Rechtsposition bestimmter

Eigentümer im städtebaulichen Verfahren; die Rechte des Eigentümers aus

anderen, gesondert geregelten Verfahren lässt er dagegen unberührt (vgl.

Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO; Schrödter/Breuer

aaO § 189 Rn. 6; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 189 Rn. 5, 6;

Schriever aaO Rn. 37). Zweck und Ausgestaltung speziell des Umlegungsver-

fahrens, das häufig eine Vielzahl von Eigentümern und umfangreiche städte-

baulich umzugestaltende Grundstückskomplexe betrifft, erfordern, dass dieses

grundsätzlich allein nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften zügig

abgewickelt wird. Durch die auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechts-

sicherheit anzustrebende Bestandskraft des - auf eine wertgleiche Abfindung

für alle Beteiligten ausgerichteten - Umlegungsplans gehen dem beteiligten

Landwirt etwaige zusätzliche Ansprüche aus § 189 BauGB und ein darauf be-

zogener (verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutzanspruch nicht verloren.

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 2/04 Baul -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 263/05 Baul -