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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZA 12/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 12/06

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung

der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005

wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-

fungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zuläs-

sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde

20.000 € übersteigt, woran es hier fehlt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Kiel, Entscheidung vom 01.06.2005 - 111 C 156/04 -

LG Kiel, Entscheidung vom 01.12.2005 - 7 S 99/05 -