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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZA 12/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
fungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zuläs-
sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde
20.000 € übersteigt, woran es hier fehlt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 01.06.2005 - 111 C 156/04 -
LG Kiel, Entscheidung vom 01.12.2005 - 7 S 99/05 -