Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 102/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 26. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.247,61 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im

Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Das Berufungsgericht geht, von der Beschwerde unbeanstandet, davon

aus, der Beklagte habe den Zedenten in einer Verhandlungspause vor Ab-

schluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass mit dem beabsichtigten Ver-

gleich auch die hinter dem Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt

sei. Hierdurch hat der Beklagte den Zedenten hinreichend aufgeklärt.

3

Durch die Aufnahme der gegenseitigen Generalquittung hat sich an dem

Inhalt des (beabsichtigten) Vergleichs nichts geändert. Die Erklärung des Rich-

ters, die Generalquittung bedeute, dass künftig keine Partei die andere mehr

verklagen könne, war zutreffend, lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter

(oder rechtshängiger) Ansprüche. Der Beklagte durfte aber davon ausgehen,

dass der Zedent weiterhin die von ihm erteilte umfassende und zutreffende Be-

lehrung seiner Entscheidung zugrunde legen würde, zumal er mit dem erläuter-

ten Inhalt einverstanden gewesen war.

5

Jedenfalls handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Beru-

fungsgerichts. Einen allgemeinen, unzutreffenden Obersatz hat es nicht aufge-

stellt.

Bei Abschluss des Vergleichs waren nicht nur rein finanzielle, sondern

auch persönliche Interessen des Mandanten zu berücksichtigen. Eine Pflicht,

dem Mandanten von dem Vergleich abzuraten, bestand unter diesen Umstän-

den nicht, nachdem über den Verlust der titulierten Forderung vor Abschluss

des Vergleichs aufgeklärt worden war. Symptomatische Rechtsfehler sind dem

Berufungsgericht nicht unterlaufen, Anlass für eine Rechtsfortbildung besteht in

diesem Zusammenhang nicht.

6

Die hinter dem erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich des

Protokolls und der Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der Ver-

gleichsverhandlungen. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, im Rahmen ge-

richtlicher Vergleichsverhandlungen die hierfür maßgeblichen Umstände vorzu-

tragen. Hierzu kann gehören, dass bezüglich einer Vergleichsposition bereits

ein Titel vorliegt. Dass der Richter in Kenntnis des Titels einen anderen, dem

Zedenten günstigeren Vergleich vorgeschlagen und die damalige Ehefrau dies

akzeptiert hätte oder es ohne den Vergleich zu einem anderen, dem Zedenten

günstigeren Ergebnis gekommen wäre, kann aber nicht ohne weiteres ange-

nommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Klä-

gerin solches dargelegt und unter Beweis gestellt hatte. Ein symptomatischer

Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht erkennbar. Für eine

Rechtsfortbildung besteht kein Anlass. Einen unrichtigen Rechtssatz hat das

Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt.

7

Um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, müs-

sen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf

schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur

Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Da-

für besteht kein Anhaltspunkt; selbst die Beschwerde hält solches lediglich für

nicht ausgeschlossen. Dies genügt nicht.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 - 321 O 251/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 U 54/02 -