Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 179/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

4. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 30.689,12 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts.

2

Eine Divergenz zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten

Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1963 (BGHZ 40, 28, 31) und vom

10. Februar 1994 (IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1116) liegt nicht vor.

3

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 20.03.1996 - 33 O 2946/91 -

OLG München, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 U 3610/96 -