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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 225/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

40.133,55 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der

Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind.

Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs-

gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten

Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten

der Fallgestaltung beurteilt hat.

3

2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörs-

verstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am

26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar

unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA

129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche An-

zahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenz-

schuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme

der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie

29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen

sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuld-

nerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der

Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jeden-

falls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zah-

lungen mehr erbringen konnte.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -