BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 49/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
21.083,34 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage be-
züglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der
Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht
allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-
stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf
die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich,
einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht
die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht
verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tat-
richterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeld-
kontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so
dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne
2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht
auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession
vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend ge-
machte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das
diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter
BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichter-
lich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzu-
lassungsbeschwerde bewertet wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -