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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – IX ZR 49/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

21.083,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage be-

züglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der

Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht

allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-

stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf

die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich,

einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht

die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht

verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tat-

richterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeld-

kontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so

dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne

von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.

3

2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht

auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession

vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend ge-

machte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das

diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter

BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichter-

lich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzu-

lassungsbeschwerde bewertet wird.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -