BGH Beschluss vom 20.07.2006 – V ZB 38/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 38/06
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen vom 4. Januar 2006 in Verbindung mit
dem Beschluss vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Schuld-
ner als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 7. November 2005 hat das Amtsgericht den Ver-
kehrswert des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes
auf 1.667.000 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuld-
ner, mit der sie eine Herabsetzung des Verkehrswerts erreichen wollten, hat
das Landgericht - Einzelrichter - mit Beschluss vom 4. Januar 2006 zurückge-
wiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es ausdrücklich nicht zugelassen. Mit Be-
schluss vom 8. Februar 2006 hat das Landgericht - wiederum durch den Einzel-
richter - die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2006 we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner - unter Aufhebung
der Beschlüsse des Beschwerdegerichts - ihr Ziel der Festsetzung eines niedri-
geren Verkehrswerts weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO), noch hat sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ungeachtet der ebenfalls fehlenden Zulas-
sungsbefugnis des Einzelrichters, der mit dem Zulassungsbeschluss gegen das
Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-
stoßen hat (siehe nur BGHZ 154, 200, 202 f.; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004,
VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717), kann die bewusst unterbliebene Zulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 4. Januar 2006 nicht durch einen
aufgrund einer Gegenvorstellung gefassten Ergänzungsbeschluss nachgeholt
werden (BGH, Beschl. v. 24. November 2003, II ZB 37/02, WM 2004, 1698).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 K 55/05 - LG Tübingen, Entscheidung vom 08.02.2006 - 5 T 345/05 -