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BGH Urteil vom 13.07.2004 – VI ZB 63/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 63/03

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der

8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Traunstein vom

11. Juli 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.500 €.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verur-

teilen, es künftig zu unterlassen zu behaupten, daß es sich bei dem Kläger um

einen psychisch schwer angeschlagenen Menschen handeln würde, der ein

psychisch totales Wrack sei und deshalb nicht auf die Kinder des Beklagten

losgelassen werden dürfe. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte ha-

be im Rahmen eines Sorgerechtsstreits mit seiner Ehefrau bei einem Gespräch

mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die im Klageantrag genannte Äuße-

rung gemacht.

Beide Parteien haben den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt er-

klärt. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits

gemäß § 91a ZPO auferlegt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht

(Einzelrichter) durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Bei Äuße-

rungen, die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren dienten, fehle es in der Regel an dem für eine Unterlas-

sungsklage erforderlichen Ehrschutzbedürfnis. Hier habe der Beklagte die Äu-

ßerung bei einem Gespräch im Jugendamt gemacht, das im Rahmen eines

zwischen ihm und seiner Ehefrau anhängigen familiengerichtlichen Sorge-

rechtsverfahrens wegen der gemeinsamen minderjährigen Kinder geführt wor-

den sei. Der Ausschluß von Ehrschutzklagen für Äußerungen in einem Rechts-

verfahren sei auch dann geboten, wenn die Äußerung eine an dem Verfahren

nicht beteiligte Person betreffe, die sachlich zu dem Streitgegenstand in Bezie-

hung stehe. Dies sei beim Kläger der Fall, weil er mit der Ehefrau des Beklag-

ten zusammenlebe und somit ein Aufenthalt der minderjährigen Kinder bei ihrer

Mutter zwangsläufig auch einen Aufenthalt beim Kläger darstelle. Zudem sei

das Jugendamt nicht nur als nach § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG aus Gründen der

Sachaufklärung anzuhörende Fachbehörde tätig geworden, sondern auch als

beratende Stelle nach § 17 SGB VIII, so daß eine Pflicht zur Amtsverschwie-

genheit bestanden habe.

Mit der vom Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung

der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger das Ziel,

die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und

damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Beschlüsse vom

10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003

- XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712). Es ist überdies anerkannt, daß die Rechts-

beschwerde auch im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstim-

menden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO statthaft ist (vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712; vom

20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - NJW 2004, 856 und vom 3. März 2004

- IV ZB 21/03 - WM 2004, 833 m.w.N.).

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern

hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen grundsätzlichen Be-

deutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern

besetzten Kammer übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Be-

urteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem

gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfas-

sungsgebot des gesetzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu be-

achten (vgl. BGH, BGHZ 154, 201, 202 ff.; Beschlüsse vom 10. April 2003

- VII ZB 17/02 - aaO; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).

III.

Nach der Zurückverweisung wird der Einzelrichter die Sache der Kam-

mer zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung der Rechtssache

weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt. Der Senat weist insoweit darauf

hin, daß die für den angefochtenen Beschluß maßgeblichen Gesichtspunkte in

der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind. Danach können ehrenkränken-

de Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Ge-

richtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt

werden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen

dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn

hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und

erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Aus-

gangsverfahren geprüft werden. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof

auch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewandt (vgl. Senatsurteil

vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 = NJW 1992, 1314

und BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - VersR 1998, 515 = NJW

1998, 1399, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze greifen auch gegenüber Äuße-

rungen in einem Prozeß ein, durch die Dritte, nicht am Verfahren Beteiligte be-

troffen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - MDR

1973, 304 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm NJW 1992, 1329 und OLG Düsseldorf

NJW 1987, 2522). Dies gilt auch für einen Zeugen, der in einem schwebenden

Verfahren aussagt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW

1965, 1803 und vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502). Aus all

diesen Entscheidungen ergibt sich, daß eine Ausnahme hiervon allenfalls bei

besonderen Umständen in Betracht kommt. Solche lassen sich dem angefoch-

tenen Beschluß nicht entnehmen, weil hier ein innerer Zusammenhang mit dem

familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner

Ehefrau besteht.

Unter diesen Umständen ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der

Rechtssache gegeben noch für den Senat ersichtlich, warum eine weitere Leit-

entscheidung zur Fortbildung des Rechts aufgrund einer Rechtsbeschwerde

gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die lediglich eine summari-

sche Prüfung zur Grundlage hat, erfolgen soll.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll