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BGH Beschluss vom 21.07.2006 – 5 StR 152/06

5. Strafsenat

5 StR 152/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2006

beschlossen:

1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. wird mit

Zustimmung der Bundesanwaltschaft nach § 154a Abs. 1

und 2 StPO in den Fällen B. III. 1 und 2 der Urteilsgründe

auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels und

im Fall B. III. 3 auf den Vorwurf des versuchten ge-

werbsmäßigen Schmuggels beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil

des Landgerichts Würzburg vom 9. Januar 2006

a) nach erfolgter Beschränkung im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte E. des gewerbsmä-

ßigen Schmuggels in zwei Fällen, des versuchten ge-

werbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen

Steuerhehlerei schuldig ist,

b) nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprü-

chen in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe

und im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-

klagten aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gewerbs-

mäßiger Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen gewerbsmäßiger

Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er-

sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung der Bundesan-

waltschaft im Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vor-

schrift des § 370a AO (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990,

2991 f.) in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 auf den Vorwurf des gewerblichen

Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) beschränkt. Er hat ferner im Fall B. III. 3 e-

benfalls nach § 154a Abs. 2 StPO den Schuldspruch auf den jedenfalls ge-

gebenen Versuch im Blick darauf beschränkt, dass sich den Feststellungen

weder der Inhalt einer gegebenenfalls erfolgten Zollanmeldung hinreichend

klar entnehmen lässt noch der genaue Zeitpunkt, in dem die in Schnitthölzern

versteckten Zigaretten entdeckt wurden. Der Senat hat die Schuldsprüche

entsprechend geändert. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht

entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

3

Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Ein-

zelstrafaussprüche in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe. Der Se-

nat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei verändertem Straf-

rahmen mildere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal da es im Fall

B. III. 4 – bei vergleichbarem Unrechtsgehalt und Steuerschaden – unter

ausdrücklicher Berücksichtigung des milderen Strafrahmens der gewerbs-

mäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO i.V.m. § 373 Abs. 1 AO) zu einer

niedrigeren Einzelstrafe gelangt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht

die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich.

4

Das neue Tatgericht wird sich darauf zu beschränken haben,

auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die in vollem Umfang be-

stehen bleiben und allenfalls durch weitergehende nicht widersprüchliche

Feststellungen ergänzbar sind, unter Beachtung des Verschlechterungsver-

bots neue Einzelstrafen, in den Fällen B. III. 1 und 2 aus dem Strafrahmen

des § 373 Abs. 1 AO, im Fall B. III. 3 aus diesem zusätzlich nach § 23 Abs.

2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen festzusetzen und sie mit der

fortbestehenden Einzelstrafe im Fall B. III. 4 auf eine neue Gesamtfreiheits-

strafe zurückzuführen.

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