BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 5/06
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 5/06
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Nebenbestimmungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die
Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 24. Juli 2006
beschlossen:
Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner
hat dem Antragsteller 2/3, der Antragsteller dem Antragsgegner
1/3 der in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren nach § 111 BNotO, wegen dessen Gegen-
stand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug ge-
nommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident
des H. Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im An-
schluss daran beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur
noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO
zu treffen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1
FGG). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend
für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß
lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon
absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung
der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl.
nur BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219,
1220).
Nach diesem Maßstab hält der Senat es für angemessen, dass Gerichts-
kosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten
im Verhältnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn
bei einer summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte
dafür, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine
Erledigung gefunden hätte, im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Zwar
spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit
des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umstän-
den genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung
verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vor-
standsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterver-
sammlung der H. Management GmbH und der Hauptversammlung
der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die
Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich an-
greifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht
eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des
Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsi-
dent des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit
dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letz-
tere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich
in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsen-
den zu lassen.
Schlick
Streck
Kessal-Wulf
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 16/05 -