Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 5/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 5/06

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Nebenbestimmungen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 24. Juli 2006

beschlossen:

Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner

hat dem Antragsteller 2/3, der Antragsteller dem Antragsgegner

1/3 der in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Im vorliegenden Verfahren nach § 111 BNotO, wegen dessen Gegen-

stand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug ge-

nommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Präsident

des H. Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im An-

schluss daran beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nur

noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO

zu treffen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1

FGG). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend

für erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß

lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon

absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung

der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl.

nur BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219,

1220).

2

Nach diesem Maßstab hält der Senat es für angemessen, dass Gerichts-

kosten und Auslagen nicht erhoben werden und die außergerichtlichen Kosten

im Verhältnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn

bei einer summarischen Prüfung sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte

dafür, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine

Erledigung gefunden hätte, im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Zwar

spricht viel für den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebentätigkeit

des Antragstellers als Präsident des Vereins unter den vorliegenden Umstän-

den genehmigungsbedürftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung

verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vor-

standsvorsitzender des Vereins nicht an Beschlüssen der Gesellschafterver-

sammlung der H. Management GmbH und der Hauptversammlung

der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die

Aufsichtsräte dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich an-

greifbar; erstere, weil - im Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht

eine Gefährdung des Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des

Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Präsi-

dent des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit

dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letz-

tere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich

in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsen-

den zu lassen.

Schlick

Streck

Kessal-Wulf

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 16/05 -