BGH Beschluß vom 17.03.2004 – IV ZB 21/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZPO § 574 Abs. 2 und 3
Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsge- richts nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.
BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch
am 17. März 2004
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zi-
vilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
29. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert
des Vergleichs werden auf 56.927,52 DM = 29.106,58 €
festgesetzt.
3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Die Hälfte der
bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entstandenen
Kosten.
Gründe
I. Der Kläger nahm die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Zahlung von Rente und Bei-
tragsbefreiung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht haben die Par-
teien einen Vergleich geschlossen und streiten jetzt noch über die Ko-
sten des Rechtsstreits, über die das Berufungsgericht nach § 91a ZPO
entschieden hat.
Der Kläger unterrichtet, inzwischen als Oberstudienrat, am Gym-
nasium Mathematik, Biologie und Informatik. Er erlitt 1993 einen Ver-
kehrsunfall, der zu einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall bei beiden
Augen führte. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad seiner
Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Die Schulbehör-
de hat deshalb seine Unterrichtsverpflichtung von 24 auf 19 Stunden re-
duziert bei vollem Gehalt.
Der Kläger behauptete, zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein,
obwohl er 19 Stunden unterrichte. Sein über der Hälfte liegendes Unter-
richtspensum beruhe auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in ver-
schiedener Hinsicht.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies
sie ab. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur
weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen (Urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - VersR
2001, 89).
Das Berufungsgericht hat die Parteien, insbesondere den Kläger,
durch Aufklärungsbeschlüsse zu weiterem Sachvortrag veranlaßt. Be-
weis hat es nicht mehr erhoben. Im Vergleich haben die Parteien sich
darauf geeinigt, daß die Rentenansprüche durch Zahlung etwa des hälf-
tigen Barwerts abgefunden werden, Beiträge in Höhe von 948,95 € durch
die Beklagte erstattet werden und die Lebensversicherung mit einge-
schlossener Unfallzusatzversicherung von September 1995 bis zu ihrem
Ablauf beitragsfrei geführt wird. Sodann haben sie den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung nach
§ 91a ZPO gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Partei-
en jeweils zur Hälfte auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
beantragt der Kläger, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mit Bindungswir-
kung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist
statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hätte al-
lerdings nicht zugelassen werden dürfen, wie die Beschwerdeerwiderung
zutreffend ausführt. Die Rechtssache hat, anders als das Berufungsge-
richt meint, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im
Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Zulassung ist damit begründet worden,
in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur sei
bislang nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien im Rahmen
einer Gesamtschau zu beurteilen sei, ob eine Berufsunfähigkeit von min-
destens 50% vorliege, wenn der Versicherte überobligationsmäßige Lei-
stungen erbringe oder wenn er einzelne Tätigkeiten, die zu seinem Beruf
gehörten, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben könne.
a) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des
Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des
materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wor-
den ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisheri-
gen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß
lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer
Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grund-
sätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur
wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen
Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - I ZB
40/02 - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 und vom 16. November 1999 - KVR
10/98 - NJW-RR 2000, 776 unter 1, jeweils m.w.N.; BVerfG NJW 1993,
1060 f.).
b) Abgesehen davon handelt es sich bei der angeführten Zulas-
sungsfrage weitgehend nicht um eine Rechtsfrage. Die wertende Ge-
samtschau aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähig-
keit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des Tatrich-
ters und im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 546,
576 Abs. 3 ZPO nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom
16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter II 2 a und b und
vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 b bb;
MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 546 Rdn. 15; Voit, Be-
rufsunfähigkeitsversicherung Rdn. 310-316). Mangels abschließender
Feststellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen läuft die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde zudem auf die Klärung abstrakter Rechts-
fragen hinaus. Das ist nicht der Zweck von § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte
mit der Begründung auferlegt, nach dem Sach- und Streitstand im Zeit-
punkt der Erledigungserklärungen sei völlig offen, aber auch nicht aus-
zuschließen, daß der Kläger hätte nachweisen können, zu mindestens
50% berufsunfähig zu sein. Ohne weitere Aufklärung und Beweisauf-
nahme zu mehreren Punkten - die auf S. 24 des angefochtenen Be-
schlusses zusammenfassend dargelegt sind - lasse sich nicht mit einiger
Sicherheit vorhersagen, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre.
b) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält der allein
gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger
meint unter Hinweis auf BGHZ 123, 264, 266, eine mindestens überwie-
gende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens hätte ausgereicht, die Ko-
sten der Beklagten allein aufzuerlegen. Er zeigt aber nicht auf, daß das
Berufungsgericht dies rechtsfehlerhaft verneint hat. Das Beschwerdevor-
bringen bewegt sich weitgehend im Bereich der im Rechtsbeschwerde-
verfahren unbeachtlichen eigenen Sachverhaltswürdigung. Auch die Be-
schwerde räumt ein, daß einige Fragen in tatsächlicher Hinsicht noch
nicht abschließend geklärt sind. Das betrifft unter anderem den zeitlichen
Mehraufwand insgesamt, den der Kläger benötigt, um seine schulischen
Aufgaben zu erfüllen, die objektive Qualität seiner Leistungen und die
Auswirkung seiner Sehbehinderung auf das Mikroskopieren. Schon das
steht der Annahme entgegen, im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen
habe eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsie-
gen des Klägers bestanden. Eine solche Beurteilung hätte zudem kaum
rechtsfehlerfrei vorgenommen werden können, weil das von beiden Par-
teien angeregte (erst noch einzuholende) berufskundliche Gutachten
nicht vorlag.
III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren
wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert.
Der Streitwert ist im ersten Berufungsverfahren und im Revisions-
ber 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 unter a) auf 56.927,52 DM
festgesetzt worden (12.770,40 DM rückständige Rente und Beitragsrück-
zahlung bei Klageeinreichung, 42.000 DM
künftige Rente und
2.157,12 DM Feststellung der künftigen Beitragsfreiheit). Nunmehr hat
das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf
84.262,88 DM festgesetzt. Es hat hierbei die vollen Rentenbeträge von
80.000 DM für die Zeit von September 1995 bis zum Abschluß des Ver-
gleichs im April 2002 zugrunde gelegt, ferner eine bezifferte Beitrags-
rückforderung von 770,40 DM und die Beiträge von September 1996 bis
April 2002 abzüglich 20% Feststellungsabschlag
in Höhe von
3.492,48 DM.
Diese Streitwertfestsetzung ist nicht richtig. Auch bei Abschluß ei-
nes Prozeßvergleichs bleibt es dabei, daß für den Streitwert der bei Kla-
geeinreichung noch nicht fälligen künftigen Ansprüche auf Rente und
Beitragsbefreiung § 9 ZPO maßgebend ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO
24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Abfindungsvergleich, Vergleich; Stein/Jonas/Roth,
ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 68 Vergleich [Allgemeines], § 9 Rdn. 17; Baum-
bach/Hartmann, ZPO 62. Aufl. Anh. nach § 3 Rdn. 127; Schnei-
der/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4567, 4569, 4675). Da
durch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher
schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert un-
verändert 56.927,52 DM = 29.106,58 €. Das ist auch der Wert des Ver-
gleichs.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch