BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 297/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 26. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
"Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-
len, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuld-
spruches, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Landge-
richt ist ausweislich der Urteilsgründe ein Fehler bei der Zählung der abgeurteil-
ten Taten unterlaufen. Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verur-
teilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-
suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge")
darf berichtigt werden, da der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich
ist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen
Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
Zum Vorbringen der Revision, dass angesichts der Lieferung einer
Scheindroge nur eine Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in Betracht komme, merkt der Senat an:
Für die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an-
zunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf
den Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten
Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlun-
gen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln
eintritt, erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss einer
bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252).
Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des
Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der
Lieferung kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 3 StR
142/06, tragend; BGH NStZ 1992, 191).
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