Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 297/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 26. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:

"Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuld-

spruches, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Landge-

richt ist ausweislich der Urteilsgründe ein Fehler bei der Zählung der abgeurteil-

ten Taten unterlaufen. Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verur-

teilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

3

bungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit ver-

suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge")

darf berichtigt werden, da der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich

ist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen

Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).

Zum Vorbringen der Revision, dass angesichts der Lieferung einer

Scheindroge nur eine Verurteilung wegen versuchten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in Betracht komme, merkt der Senat an:

Für die Frage, ob vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an-

zunehmen ist, kommt es auf den Inhalt der Abrede über den Kauf und nicht auf

den Gegenstand der späteren Lieferung an. Die Voraussetzungen vollendeten

Handeltreibens liegen demnach vor, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlun-

gen mit dem potentiellen Verkäufer über den Erwerb von Betäubungsmitteln

eintritt, erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - zum Abschluss einer

bindend gewollten Vereinbarung über den Erwerb kommt (BGHSt 50, 252).

Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von Art und Wirkstoffgehalt des

Rauschgifts im Zeitpunkt der Abrede; auf nachträgliche Abweichungen bei der

Lieferung kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 3 StR

142/06, tragend; BGH NStZ 1992, 191).

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