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BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 302/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 302/06

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bamberg vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat einen Beweisantrag (u.a.) deshalb abge-

lehnt, weil die Beweisbehauptungen (Rauschgiftkonsum einer Be-

lastungszeugin) nicht präzise genug gewesen seien (es fehle jede

Angabe zu Art und Häufigkeit des behaupteten Rauschgiftkon-

sums).

Die Revision meint, damit hätte die Strafkammer ihre Fürsorge-

pflicht verletzt. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sie derar-

tige Angaben für notwendig halte.

Die Revision verkennt, dass durch die Begründung des den Be-

weisantrag ablehnenden Beschlusses zugleich über die Mängel

des Antrags aufgeklärt und damit auch Gelegenheit gegeben wur-

de, den Antrag mit den erforderlichen Ergänzungen zu wiederho-

len (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98).

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