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BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 302/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 25. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat einen Beweisantrag (u.a.) deshalb abge-
lehnt, weil die Beweisbehauptungen (Rauschgiftkonsum einer Be-
lastungszeugin) nicht präzise genug gewesen seien (es fehle jede
Angabe zu Art und Häufigkeit des behaupteten Rauschgiftkon-
sums).
Die Revision meint, damit hätte die Strafkammer ihre Fürsorge-
pflicht verletzt. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass sie derar-
tige Angaben für notwendig halte.
Die Revision verkennt, dass durch die Begründung des den Be-
weisantrag ablehnenden Beschlusses zugleich über die Mängel
des Antrags aufgeklärt und damit auch Gelegenheit gegeben wur-
de, den Antrag mit den erforderlichen Ergänzungen zu wiederho-
len (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98).
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