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BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 304/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 30. Mai 2006 auf Entscheidung
des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegrün-
det verworfen.
Gründe:
1
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom
4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das Landgericht die
am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gemäß § 346
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des Be-
schlusses des Landgerichts vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug.
2
Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO hätte das
Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre bereits un-
zulässig, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung
begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf