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BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 304/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 304/06

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 30. Mai 2006 auf Entscheidung

des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegrün-

det verworfen.

Gründe:

1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom

4. Mai 2006 freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zu Recht hat das Landgericht die

am 16. Mai 2006 vom Angeklagten selbst eingelegte Revision gemäß § 346

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des Be-

schlusses des Landgerichts vom 17. Mai 2006 nimmt der Senat Bezug.

2

Auch als Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO hätte das

Schreiben vom 30. Mai 2006 keinen Erfolg. Ein solcher Antrag wäre bereits un-

zulässig, da entgegen § 45 Abs. 2 StPO Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung

begründen könnten, weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf