BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 4 StR 141/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 2005 im Rechts-
folgenausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme
derjenigen zu den Vorfällen am 19. Februar 2005, aufge-
hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Wi-
derstandsunfähiger und wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es
gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Re-
vision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Er-
folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt Folgendes zu Grunde:
1. Am 8. Januar 2005 hielt sich der nunmehr 34 Jahre alte Angeklagte
gegen 8.45 Uhr an einem Kiosk in Iserlohn auf. "Er öffnete seine Hose und
onanierte vor den Zeuginnen F. und ihrer Tochter H. , die sich im Kiosk
aufhielten, an seinem Penis, weil es ihn sexuell erregte, sich in dieser Weise
fremden Frauen zu zeigen". Als ihn die Zeuginnen anschrieen, entfernte sich
der Angeklagte. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Tat
max. 1,6 ‰ (Fall II. 1 der Urteilsgründe).
2. In der Folgezeit suchte der Angeklagte in den Abend- oder Nachtstun-
den etwa 80 bis 100 mal verschiedene Wohngegenden in Iserlohn auf, um eine
günstige Gelegenheit zu finden, "zu voyeurieren oder exhibitionistische Hand-
lungen vorzunehmen".
Am 19. Februar 2005 drang er gegen 5.30 Uhr in ein Altenheim der Ar-
beiterwohlfahrt in Iserlohn ein, das etwa 500 m von seiner Wohnung entfernt
liegt. Er betrat nacheinander die Zimmer von drei Heimbewohnerinnen. Zwei
der Zimmer verließ er wortlos, als die 65 bzw. 79 Jahre alten Heimbewohnerin-
nen erwachten. In einem weiteren der Zimmer trat er an das Bett der 83jährigen
Heimbewohnerin heran und streichelte deren Wange. Als diese ihn fragte, was
er denn da mache, verließ der Angeklagte das Zimmer. Dieses Geschehen ist
nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs.
3. Am 6. März 2005 suchte der Angeklagte nach dem Besuch einer Gast-
stätte (Blutalkoholkonzentration max. 1,6 ‰) erneut das Altenwohnheim auf und
drang über eine unverschlossene Terrassentür in die gemeinsame Wohnung
der 91jährigen Frau Sch. und der 94jährigen Frau O. ein. Er ging zunächst zu
deren Bett, fasste ihr unter dem Nachthemd an die Brüste und massierte diese,
bis Frau O. aufwachte und die Hände des Angeklagten weg schob. Sodann
ging er zu dem Bett der Frau Sch., fasste ihr oberhalb der Nachtbekleidung an
die Brüste und massierte diese. Als Frau Sch. erwachte, sagte der Angeklagte:
"Halt die Klappe", und flüchtete durch die Terrassentür (Fall II. 2 b der
Urteilsgründe).
II.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts in der Antragsschrift vom 27. Juni 2006. Ebenso rechtsfehlerfrei
sind auch die Feststellungen zu den Vorfällen am 19. Februar 2005, die des-
halb bestehen bleiben können.
2. Dagegen kann der gesamte Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen
bleiben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Ver-
minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB in beiden
Fällen ausgeschlossen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.
a) Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit im Wesentlichen
folgendes ausgeführt: Soweit der Angeklagte vor der am 8. Januar 2005 be-
gangenen Tat seit Ende November 2004 etwa 10 Injektionen Testosteron zu je
250 mg erhalten habe, spiele dies nach den überzeugenden Ausführungen der
Sachverständigen weder für sich betrachtet noch im Zusammenhang mit der
Alkoholintoxikation eine forensisch relevante Rolle, wenngleich nicht auszu-
schließen sei, dass die sexuelle Enthemmung beim Angeklagten verstärkt wor-
den sei. Zur Frage der Wechselwirkung von Alkohol und Testosteron gebe es
keinerlei verlässliche wissenschaftliche Studien oder Abhandlungen darüber,
dass Testosteron die Wirkung von Alkohol verstärke. Auch im Fall II. 2 b der
Urteilsgründe habe in Übereinstimmung mit dem mündlichen Sachverständi-
gengutachten, "nach dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-
keit nicht sicher angenommen werden könne," eine alkoholbedingte erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB auch vor
dem Hintergrund der Testosteronbehandlung nicht festgestellt werden können.
b) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der
Prüfung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit den
Grundsatz "in dubio pro reo" außer Acht gelassen hat. Dieser Grundsatz ist
zwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststel-
lungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.).
Anwendung findet der Zweifelssatz jedoch bei der Entscheidung über die Vor-
aussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit, wenn nicht behebbare tatsäch-
liche Zweifel bestehen, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahme-
zustandes beziehen (vgl. BGH aaO).
c) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durch-
greifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für
die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob
beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der
Taten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen las-
sen.
Das Landgericht hat lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung der
Voraussetzungen des § 63 StGB darauf hingewiesen, dass nach den Ausfüh-
rungen der Sachverständigen zwar auf der Grundlage einer dissozialen Persön-
lichkeitsstörung eine „dissexuelle Fehlentwicklung“ vorliege, diese jedoch nicht
die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfülle, weshalb
eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht in Betracht komme. Zudem bestehe
kein Anhaltspunkt für die Ausbildung einer sexuellen Perversion oder von sexu-
ellen sadistischen Zügen. Vielmehr resultiere die sexuelle Dissozialität aus einer
"unterliegenden selbstunsicheren Persönlichkeit des Angeklagten", der damit
sein Sozialversagen im Sexuellen ausdrücke (UA 31).
Auf die Auffälligkeiten bei den abgeurteilten Taten, wie sie sich aus den
Urteilsfeststellungen ergeben, ist das Landgericht dagegen - ebenso wie bei der
Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB - nicht näher eingegangen. Dies
gilt auch für die Auffälligkeiten der Vortaten, die den einschlägigen Vorverurtei-
lungen des Angeklagten durch Urteil vom 5. September 1996 wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern und exhibitionistischer Handlungen zu einer zehnmo-
natigen Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung, durch Urteil vom 24. Juni 1998
wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie
wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten sowie durch Urteil vom 21. Juni 2002 wegen sexueller Nötigung
und wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten zu Grunde liegen. Im Rahmen der Begründung
der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten Anordnung der Sicherungsverwahrung hat
das Landgericht hierzu zutreffend ausgeführt, dass sowohl die abzuurteilenden
Taten als auch die Vortaten "alle eine für den Angeklagten eigentümliche Art
und Richtung des verbrecherischen Hanges" aufzeigen. Sowohl die Vortaten
als auch die abzuurteilenden Taten machten deutlich, dass der Angeklagte es
nicht beim bloßen Exhibitionismus und Voyeurieren belasse, sondern bei eini-
gen der Taten in private Wohn- und Lebensbereiche eingedrungen sei und dort
den sexuellen Kontakt zu ihm unbekannten und zum Teil wehrlosen Opfern ge-
sucht habe. Beweggrund sei dabei stets gewesen, sexuelle Tagträume und
Phantasien in deviante Handlungen münden zu lassen. Zudem sei eine deutli-
che Steigerung zu verzeichnen, weil die Taten nicht nur auf die Begehung exhi-
bitionistischer Handlungen, sondern auch auf Sexualdelikte von Gewicht gerich-
tet gewesen seien.
Diese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammen-
hang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erörterte - kurze
zeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche,
eine Sozialtherapie durchzuführen, hätten bei der Prüfung der Frage, ob bei
dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen
Folge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, na-
mentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. BGH NStZ 2001,
243; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamt-
schau unterzogen werden müssen.
d) Dass eine bei umfassender Beurteilung gegebenenfalls festzustellen-
de schwere andere seelische Abartigkeit die Schuldunfähigkeit des Angeklagten
zur Folge gehabt haben könnte, lässt sich nach den eingehenden Feststellun-
gen zu seinem Werdegang und seinen Taten ausschließen, nicht aber die Mög-
lichkeit der Feststellung oder Nichtausschließbarkeit einer erheblichen Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit. Dies hat die Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs zur Folge.
3. Der die Schuldfähigkeitsbeurteilung betreffende Rechtsfehler nötigt
hier auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
der Sicherungsverwahrung. Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der formel-
len und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Der Senat
kann aber nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter sogar zu der sicheren
Feststellung gelangt, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwi-
derstehlichen Zwang heraus gehandelt hat, so dass die Anordnung der Maßre-
gel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß 63 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 34, 22, 26; 42, 385, 386), die
gemäß § 72 Abs. 1 StGB Vorrang vor der Anordnung der Sicherungsverwah-
rung haben kann.
4. Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen weiteren an-
erkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen. Die knappen Ur-
teilsausführungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähig-
keit geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Tatrichter seiner Aufgabe, sich
eine eigene Überzeugung über den Zustand des Angeklagten zu bilden, grund-
sätzlich nicht dadurch gerecht wird, dass er lediglich die Befunde des Sachver-
ständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Jedenfalls
müssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens
ohne Angabe eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsa-
chen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben wer-
den, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2001, 243 m.w.N.).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović RiBGH Dr. Ernemann ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Maatz