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BGH Urteil vom 25.07.2006 – 4 StR 223/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 223/06

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit

es ihn betrifft, aufgehoben

a)

im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in

Höhe von 16.000 Euro; die Anordnung entfällt;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-

gabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,

462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von

Wertersatz in Höhe von 16.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung und des Ausspruchs über

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die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls hält im Hinblick auf § 73

Abs. 1 Satz 2 StPO rechtlicher Prüfung nicht stand.

Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teil-

nehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlang-

ten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzver-

falls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Exis-

tenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der

Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch

nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984,

409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).

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So verhält es sich hier. Dass den durch die Hehlereitaten Verletzten An-

sprüche gegen den Angeklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Der An-

wendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach der derzeitigen Gesetzes-

lage und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen, dass die

durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten

und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltend-

machung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Ange-

klagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).

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Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme

von den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwar-

ten sind, hat der Senat die Verfallsanordnung in Wegfall gebracht.

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2. Auch der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Nach

den Feststellungen wurde der Angeklagte am 5. Februar 2004 wegen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Zum Stand der Voll-

streckung oder zu einem Erlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die verfah-

rensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte in der Zeit vom 26. Oktober

2002 bis zum 18. November 2002 (UA 15) und damit vor der Verurteilung vom

5. Februar 2004. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass mit den Einzelstra-

fen aus dem vorliegenden Verfahren und der Strafe aus dem früheren Urteil

eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre.

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Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1

b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung

einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf

eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3

StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die

Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß

§§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechts-

mittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringfügigen Teilerfolg haben

wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4

StPO selbst treffen kann.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible