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BGH Urteil vom 25.07.2006 – 4 StR 223/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 223/06
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit
es ihn betrifft, aufgehoben
a)
im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in
Höhe von 16.000 Euro; die Anordnung entfällt;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-
gabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-
scheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460,
462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 16.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung und des Ausspruchs über
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die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls hält im Hinblick auf § 73
Abs. 1 Satz 2 StPO rechtlicher Prüfung nicht stand.
Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teil-
nehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlang-
ten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzver-
falls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Exis-
tenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der
Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch
nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984,
409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
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So verhält es sich hier. Dass den durch die Hehlereitaten Verletzten An-
sprüche gegen den Angeklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Der An-
wendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach der derzeitigen Gesetzes-
lage und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen, dass die
durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten
und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltend-
machung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Ange-
klagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).
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Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme
von den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwar-
ten sind, hat der Senat die Verfallsanordnung in Wegfall gebracht.
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2. Auch der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Nach
den Feststellungen wurde der Angeklagte am 5. Februar 2004 wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 5). Zum Stand der Voll-
streckung oder zu einem Erlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die verfah-
rensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte in der Zeit vom 26. Oktober
2002 bis zum 18. November 2002 (UA 15) und damit vor der Verurteilung vom
5. Februar 2004. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass mit den Einzelstra-
fen aus dem vorliegenden Verfahren und der Strafe aus dem früheren Urteil
eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden gewesen wäre.
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Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1
b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung
einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf
eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3
StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die
Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechts-
mittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringfügigen Teilerfolg haben
wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4
StPO selbst treffen kann.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible