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BGH Urteil vom 11.05.2006 – 3 StR 41/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 41/06

URTEIL

vom

11. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 29. April 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen und

wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von

der Anordnung des Verfalls von Wertersatz hat es entgegen dem Antrag der

Staatsanwaltschaft abgesehen. Allein hiergegen wendet sich deren Revi-sion,

mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

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Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a

Satz 1 StGB) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für ausgeschlossen gehalten,

weil den Geschädigten aufgrund der Taten des Angeklagten Ersatzansprüche

gegen diesen erwachsen seien, deren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des

Erlangten entziehen würde. Allein die Existenz dieser Ansprüche schließe den

Wertersatzverfall aus; ob mit ihrer Geltendmachung tatsächlich zu rechnen sei

und ob sie möglicherweise bereits verjährt seien, habe demgegenüber keine

Bedeutung. Dabei sei auch zu beachten, dass außer den durch die Betrugsta-

ten unmittelbar geschädigten Vertragspartnern des Angeklagten auch deren

- zum Teil bisher möglicherweise unbekannten - Geldgebern Schadensersatz-

ansprüche gegen den Angeklagten entstanden sein könnten; deshalb sei nicht

auszuschließen, "dass weitere Ansprüche gegen den Angeklagten mit noch

nicht absehbarer Begründung geltend gemacht werden". Dies lässt im Ergebnis

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.

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1. Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder

Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Er-

langten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Werter-

satzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder,

StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich

allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass

es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer

tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s.

etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244;

2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1). Soweit

demgegenüber teilweise vertreten wird, der Ausschlusstatbestand des § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB finde jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der (bekann-

te) Verletzte, obwohl er von dem laufenden Verfahren unter Sicherstellung von

zumindest Teilen der Tatbeute weiß, über einen längeren Zeitraum keine An-

stalten trifft, seine Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen (OLG Mün-

chen NStZ 2004, 443, 444; Kiethe/Hohmann, NStZ 2003, 505, 510; Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 11 a), kann dem nicht gefolgt werden. Die-

se Ansicht kann sich zwar auf den allgemeinen Zweck der gesetzlichen Ver-

fallsvorschriften stützen, dem Täter oder Teilnehmer möglichst den Erlös aus

der Tat zu entziehen. Sie überschreitet jedoch die eindeutigen Grenzen des

Wortlauts des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und gerät zudem in Widerspruch zu

dem Regelungsziel der Vorschrift, eine Konkurrenz zwischen staatlichen Ver-

fallsansprüchen und zivilrechtlichen Ersatzforderungen des Geschädigten zu

vermeiden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber bewusst eine Lücke bei der

strafrechtlichen Abschöpfung von Taterlösen auch in den Fällen in Kauf ge-

nommen, in denen der Verletzte seinen Ersatzanspruch nicht geltend macht

und damit nach Einschätzung des Gerichts auch nicht mehr zu rechnen ist.

Dem lagen insbesondere auch Überlegungen der Verfahrensvereinfachung

zugrunde; denn bei einer Abschöpfung von Taterlösen ohne Rücksicht auf be-

stehende Ersatzansprüche des Verletzten hätte eine Regelung über das

Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem den Erlös an sich ziehenden Staat

für den Fall getroffen werden müssen, dass jener nachträglich seine Ansprüche

doch noch verfolgt. Hierin wurde eine unnötige Erschwerung des Rechtsgangs

gesehen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines StGB 1962, BTDrucks. IV/650

S. 241; Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahl-

periode, Bd. 1 S. 542 ff., 993 ff. sowie dessen Bericht, BTDrucks. V/4095

S. 39 f.; die dortigen, im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzten Erwägun-

gen über eine verfahrensrechtliche Regelung, die ermöglichen sollte, dass

sichergestellte Taterlöse dem Staat zufallen, wenn der über die Sicherstellung

informierte Geschädigte innerhalb einer bestimmten Frist seinen Ersatzan-

spruch nicht geltend macht, sind erst jetzt mit dem Entwurf eines Gesetzes zur

Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Strafta-

ten vom 30. Dezember 2005 - BRDrucks. 940/05 - wieder aufgegriffen worden).

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Hieraus folgt, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, seine Voll-

streckungsmöglichkeiten gegen den Täter vor Beeinträchtigungen durch staatli-

che Zugriffe auf dessen Vermögen dadurch zu sichern, dass er seinen Ersatz-

anspruch gegen den Angeklagten vor dem Zeitpunkt geltend macht, in dem

sein Abwarten der Durchsetzung seiner Forderung zivilrechtlich die Grundlage

entzieht (s. unten 2. und 3.). Vielmehr steht es ihm, wie jedem Gläubiger, frei,

etwa im Hinblick auf von ihm erwartete Prozess- oder Kostenrisiken mit der In-

anspruchnahme des Täters abzuwarten, bis er die rechtlich gesicherte Möglich-

keit sieht, seinen Anspruch gerichtlich und dann erforderlichenfalls auch erfolg-

reich im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Gerade eine vorherige

strafrechtliche Verurteilung des Täters kann dabei die zivilrechtliche Durchset-

zung des Ersatzanspruchs des Geschädigten erleichtern. Dieser mag daher im

Einzelfall sogar ein besonderes Interesse daran haben, vor Beendigung des

Strafverfahrens noch nichts zur Durchsetzung seiner Forderung gegen den Tä-

ter zu unternehmen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach allein schon das bisherige tatsächliche Un-

terbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Geltendmachung von Ersatz-

ansprüchen durch den Geschädigten die Verfallsanordnung gegen den Täter

ermöglicht.

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Danach hat das Landgericht mit Recht in allen Fällen, in denen dem An-

geklagten Erlöse aus seiner Tat zugeflossen sind und daher die Anordnung des

Verfalls von Wertersatz in Betracht kam, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich

unabhängig davon für anwendbar gehalten, ob der oder die Geschädigten

schon seit längerem um ihre Ersatzansprüche gegen den Angeklagten und ge-

gebenenfalls von dem gegen ihn gemäß § 111 b Abs. 2, § 111 d StPO ausge-

brachten dinglichen Arrest wussten und dennoch nichts zur Durchsetzung ihrer

Forderungen gegen ihn unternommen haben. Entgegen der Stellungnahme des

Generalstaatsanwalts beim Oberlandesgericht Celle ist es auch nicht zu bean-

standen, dass das Landgericht die in Betracht kommenden Ersatzansprüche

zivilrechtlich nicht näher spezifiziert hat. Es versteht sich von selbst, dass durch

die Taten des Angeklagten Ersatzansprüche der Geschädigten gemäß § 823

Abs. 2 BGB, § 263 StGB und § 826 BGB gegen ihn begründet wurden. Es be-

durfte daher nicht der Feststellung, ob die betrügerischen Geschäftsbesor-

gungsverträge gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten

worden waren und damit auch bereicherungsrechtliche Ansprüche entstanden

sind.

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2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts erweist sich die

Entscheidung des Landgerichts auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil

es in den Fällen II. 8. b (G. /D. ) und II. 8. d (S. ) nicht geprüft hat,

ob die Anordnung des Verfalls von Wertersatz trotz § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB

deswegen möglich ist, weil die Geschädigten auf ihre Ersatzforderungen

- konkludent - verzichtet haben. Allerdings trifft es zu, dass unabhängig vom

Zustandekommen eines wirksamen Erlassvertrages zwischen dem Verletzten

und dem Angeklagten § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls

(von Wertersatz) dann nicht entgegensteht, wenn der Verletzte ausdrücklich auf

seine Ersatzforderung verzichtet und in Übereinstimmung mit dieser Erklärung

keine Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht hat und geltend

macht; denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass weder dem

Verletzten durch die Anordnung des Verfalls eine Ersatzmöglichkeit entzogen

wird noch umgekehrt dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme droht

(BGH NStZ -RR 2004, 54, 55; OLG München NStZ 2004, 443, 444). Diese An-

nahme findet ihre Berechtigung darin, dass in einem solchen Fall die Ersatzfor-

derung zwar nicht durch einen Erlassvertrag (§ 397 BGB) erloschen ist, den-

noch aber eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderung aus Rechtsgründen

ausgeschlossen werden kann und nicht lediglich aus tatsächlichen Gründen

nicht (mehr) zu erwarten steht. Denn würde der Verletzte trotz ausdrücklichen

Verzichts auf die der Geltendmachung der ihm bekannten Ersatzforderung

nachträglich doch die Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Angeklagten

betreiben, so stünde dem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhal-

tens (venire contra factum proprium) gemäß § 242 BGB trotz der Anspruchs-

entstehung aus einem deliktischen Verhalten (s. dazu aber auch OLG Köln

VersR 1996, 239, 240) der Verwirkungseinwand entgegen, der als rechtsver-

nichtende Einwendung in einem eventuellen Zivilrechtsstreit von Amts wegen

zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1966, 343, 345). Der Angeklagte könn-

te sich daher allein durch Vortrag der entsprechenden Tatsachen und deren

Beleg (etwa auch durch das Strafurteil, in dem der Verzicht des Verletzten fest-

gestellt und deswegen auf Verfall erkannt worden ist) gegen seine doppelte In-

anspruchnahme schützen, während er sich andererseits auf diese Weise den

Taterlös sichern könnte, wenn trotz des Verzichts des Verletzten von der Ver-

fallsanordnung abgesehen werden müsste. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet da-

her in einer solchen Konstellation nach dem Sinn der Vorschrift keine Anwen-

dung. Dies ist auch mit deren Wortlaut zu vereinbaren; denn es scheidet nach

der Rechtslage aus, dass es noch zu einer Erfüllung der Ersatzforderung des

Verletzten kommen könnte.

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Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen

auch ein konkludenter Forderungsverzicht mit der Folge der Anspruchsverwir-

kung zur Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB führen kann; denn

entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts belegen die getroffenen Fest-

stellungen (Fall II. 8. b) und die im Urteil wiedergegebene Aussage des Ge-

schädigten S. im Fall II. 8. d einen derartigen Forderungsverzicht mit Ver-

wirkungsfolge nicht. Dass der Zeuge D. , der seine Ersatzforderung im

Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten angemeldet hatte, kei-

ne Klage auf deren Feststellung zur Konkurstabelle erhoben hat, nachdem die

Forderung vom Konkursverwalter vorläufig bestritten worden war, reicht hierfür

ebenso wenig aus wie die selbstkritische Äußerung des Geschädigten S. ,

er betrachte das fehlgeschlagene Investment als eine Art Lehrgeld.

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3. Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz durch

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann für ausgeschlossen gehalten, wenn die Er-

satzforderungen der jeweiligen Geschädigten bereits verjährt sein sollten

(ebenso - ohne nähere Begründung - OLG Zweibrücken StV 2003, 160, 162).

Dies trifft nicht zu. Auch im Falle der Verjährung des Ersatzanspruchs findet

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keine Anwendung. Es gelten insoweit dieselben Über-

legungen, die für den Fall der Anspruchsverwirkung durch ausdrücklichen For-

derungsverzicht dargelegt worden sind. Der alleinige Unterschied besteht darin,

dass es sich bei der Verjährung der Forderung nicht um eine im Zivilrechtsstreit

von Amts wegen zu beachtende rechtsvernichtende Einwendung, sondern um

ein Leistungsverweigerungsrecht handelt (§ 214 Abs. 1 BGB nF), das der

Schuldner im Prozess als Einrede geltend machen muss. Dies rechtfertigt in-

dessen keine unterschiedliche Behandlung. Maßgeblich ist vielmehr, dass der

Angeklagte es durch Vortrag und notfalls Beleg der verjährungsbegründenden

Tatsachen nebst Erhebung der entsprechenden Einrede rechtlich in der Hand

hat, eine doppelte Inanspruchnahme durch Staat und Verletzten zu verhindern

und es mit dem Zweck der Verfallsvorschriften - Abschöpfung des Taterlöses -

unvereinbar wäre, in diesem Fall über die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2

StGB dem Angeklagten sehenden Auges die Möglichkeit zu eröffnen, sich die

aus der Tat verschafften Vorteile zu sichern.

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Auf diesem Rechtsfehler des Landgerichts beruht das Urteil indessen

nicht; denn die getroffenen Feststellungen belegen, daß keiner der in Betracht

kommenden Ersatzansprüche der Geschädigten bereits verjährt ist. Die frühes-

te abgeurteilte Betrugstat hat der Angeklagte im Jahr 1997 begangen. Der de-

liktsrechtliche Anspruch des Geschädigten auf Herausgabe des vom Angeklag-

ten hieraus Erlangten verjährt erst nach zehn Jahren, frühestens mit Ablauf des

31. Dezember 2011 (§ 195, § 852 Abs. 3 BGB aF, § 852 Satz 1 und 2 BGB nF,

Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Dabei haftet der Angeklagte

aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des § 852 Abs. 3 BGB aF, § 852 Satz 1

BGB nF (vgl. BGHZ 71, 86) gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärft

und könnte sich daher auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

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Die Entscheidung des Landgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu bean-

standen.

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker RiBGH Hubert ist infolge Urlaubs an der

Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf