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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 1 StR 310/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 gemäß § 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom
15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten
zurückgewiesen.
Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006
wie folgt Stellung genommen:
"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I
die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verwor-
fen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht
eingehalten. ...
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Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006
keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form
nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die feh-
lendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."
Dem tritt der Senat bei.
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