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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 1 StR 310/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 310/06

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 gemäß § 346

Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom

15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten

zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006

wie folgt Stellung genommen:

"Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts München I

die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss als unzulässig verwor-

fen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist des § 345 StPO nicht

eingehalten. ...

3

4

Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006

keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form

nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die feh-

lendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."

Dem tritt der Senat bei.

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