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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 2 StR 235/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 20. März 2006 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Ausliefe-
rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerech-
net wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Bundesanwalt-
schaft in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die Überprüfung der Nicht-
anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht
nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Se-
nats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hier
auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung und Erörterung der Voraussetzun-
gen einer Unterbringung nicht nahe lag.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl