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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 2 StR 244/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 8. März 2006 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der
Einziehung der Geldbeträge von 650 Euro und 250 Euro. Insoweit
beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten
Gründen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K. die Kosten
und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen
Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Die Einziehung des Geldbetrags von 650 Euro bei dem Angeklagten
K. und von 250 Euro bei dem Angeklagten D. begegnet rechtlichen
Bedenken, da die Voraussetzungen einer in Betracht kommenden Einziehung
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt
hat - nicht dargelegt sind und auch nicht nahe liegen. Da die Klärung der Vor-
aussetzungen eines hier in Betracht kommenden erweiterten Verfalls nach
§ 73 d StGB eine neue Hauptverhandlung erforderte, hat der Senat die Anord-
nung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 430 Abs. 1 StPO aus
prozessökonomischen Gründen entfallen lassen.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl