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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 2 StR 285/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 285/06

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2006 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 23. März 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

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Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des we-

gen chronischer schizophrener Psychose schuldunfähigen Beschuldigten in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision führt mit der

allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht hat der Anordnung die Feststellung rechtswidriger

Taten der Bedrohung gemäß § 241 StGB in vier Fällen (Taten 1, 2, 3 und 8)

und der Beleidigung gemäß § 185 StGB in vier Fällen (Taten 4 bis 7) zu Grunde

gelegt. Die Feststellungen zu den zuletzt genannten Taten tragen aber die An-

nahme von mit (natürlichem) Vorsatz ausgeführten rechtswidrigen Beleidigun-

gen nicht. Danach rief der Beschuldigte im Jahr 2003 in zahlreichen Fällen Mit-

arbeiter des Sozialamts der Stadt Ü. an, beschimpfte wahllos die jeweilige Per-

son, die den Anruf entgegennahm, oder begann laut zu pfeifen. Die Mitarbeiter

stellten teilweise den Lautsprecher ihres Telefons an, damit die übrigen

Anwesenden mithören konnten; in anderen Fällen legten sie den Hörer neben

das Telefon oder pfiffen mit einer Trillerpfeife in den Hörer, um den Beschuldig-

ten zum Schweigen zu bewegen. In vier Fällen, als sich die Mitarbeiterin

B. meldete, stöhnte der Beschuldigte in einer Weise ins Telefon, "dass der

Eindruck entstand, er onaniere" (UA S. 14/15); zwischendurch äußerte er "fuck

you". Die Zeugin hörte sich das Stöhnen einmal vollständig an; in den anderen

Fällen legte sie den Hörer auf, als der Beschuldigte zu stöhnen begann. Das

Landgericht hat angenommen, der Beschuldigte habe "bewusst zum Ausdruck

(gebracht), dass er das sittliche Empfinden der Geschädigten und ihren diesbe-

züglichen Anerkennungsanspruch auf diesem Niveau ansiedelte" (UA S. 15).

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Damit ist der Tatbestand der Beleidigung nicht hinreichend festgestellt.

Zwar können sexuelle Äußerungen und Ansinnen im Ausnahmefall eine beleidi-

gende Herabsetzung der Person enthalten, der gegenüber sie erfolgen. Hierfür

ist aber nicht schon ausreichend, dass die betreffende Person keinen Anlass zu

der Annahme gegeben hat, sie sei an solcherlei Kontakten interessiert; Voraus-

setzung ist vielmehr, dass der Täter selbst das der betroffenen Person ange-

sonnene Verhalten als verwerflich oder ehrenrührig ansieht und durch die Äu-

ßerung zum Ausdruck bringen will, dass er dem Tatopfer eine entsprechende

verachtenswerte Haltung zu Unrecht unterstellt (vgl. Tröndle/Fischer StGB

53. Aufl. § 185 Rdn. 11 a m.w.N.). Das Landgericht hat diese Anforderung zwar

im Grundsatz nicht verkannt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten für seine Annah-

me, dass die genannten Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren.

Hiergegen konnten insbesondere die Besonderheiten der Persönlichkeit des

Beschuldigten und seiner psychischen Erkrankung sprechen; aber unter Um-

ständen auch der Umstand, dass er die Handlungen wiederholte, obgleich ihm

spätestens beim zweiten Mal klar sein musste, dass die Zeugin seine Ansinnen

ablehnte; ebenso der Umstand, dass er bei seinen belästigenden Anrufen mög-

licherweise wahllos schimpfte, pfiff, drohte oder stöhnte. Der neue Tatrichter

wird zur Motivation des Beschuldigten gegebenenfalls weitergehende Feststel-

lungen zu treffen haben.

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2. Übereinstimmend mit der Bundesanwaltschaft hält der Senat die Fest-

stellungen zur Legalprognose des Beschuldigten für nicht ausreichend. Es ist

bislang nicht hinreichend festgestellt, dass von dem Beschuldigten auf Grund

seines Zustands die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht. Zwar

waren die Bedrohungen hier durchaus gravierend und beeinträchtigten die Op-

fer teilweise nachhaltig. Zu bedenken war aber andererseits, dass es noch nie

zu einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und von ihm bedrohten

Personen gekommen ist; der Beschuldigte hat bislang nichts unternommen, um

Drohungen in die Tat umzusetzen. Soweit das Landgericht im Anschluss an

den Sachverständigen ausgeführt hat, es sei mit Taten wie den begangenen

sowie damit zu rechnen, dass der Beschuldigte "nicht nur Drohungen aus-

spricht, sondern auch - wie zuletzt 2001 - mit Drohungen … Vermögensinteres-

sen durchzusetzen sucht" (UA S. 28), geht auch diese Prognose letztlich nicht

über die Annahme verbaler Aggressionen hinaus; die vom Landgericht erwähn-

te Tat vom Frühjahr 2001, bei welcher der Beschuldigte vielfach telefonisch von

einem Priester, den er zunächst um 150,--DM gebeten hatte, 1.000 DM, 3.000

DM oder 50.000 DM mit der Drohung verlangte, ihn ansonsten "in einer Minute"

zu töten, erscheint als Indiz für sich allein nicht tragfähig, da auch hier offenbar

der Aspekt des wahllosen Schimpfens sowie des Aussprechens sexualbezoge-

ner Worte und Redewendungen im Vordergrund stand.

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Angesichts des äußerst belastenden Charakters der Unterbringung ge-

mäß § 63 StGB müssen die Anforderungen an die Prognose hoch sein. Die

Wahrscheinlichkeit von Lästigkeiten oder Straftaten geringeren Gewichts reicht

nicht aus. Auch das Bedürfnis oder das Erfordernis, einen schuldunfähigen Be-

schuldigten zu heilen, rechtfertigt eine Unterbringung nur dann, wenn die Erwar-

tung erheblicher Straftaten von den Feststellungen hinreichend getragen wird

(vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 63 Rdn. 17 f. mit Nachw. zur Rechtspr.). Die-

sen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, auch im Hinblick auf die

oben 1) dargelegte Fehlerhaftigkeit bei der Feststellung der Anlasstaten, nicht.

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3. Entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft sieht der Senat keinen

Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Anordnung der

Unterbringung zurückzuweisen. Konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohun-

gen mit schweren Verbrechen können im Einzelfall durchaus als erheblich im

Sinne von § 63 StGB angesehen werden. Hierzu erscheinen weitere Feststel-

lungen möglich, ebenso zu der Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für die Erwar-

tung vorliegen, der Beschuldigte könne die Grenze nur verbaler Aggressionen

überschreiten. Es ist nicht fern liegend, dass der neue Tatrichter auch bei An-

wendung des zutreffenden Maßstabs zu Feststellungen gelangt, die eine Un-

terbringung tragen.

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Damit ist der Antrag der Bundesanwaltschaft, die Anordnung der einst-

weiligen Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126 Abs. 3 StPO i.V.m.

§ 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, gegenstandslos.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl